Die Abgrenzung zwischen Abfallrecht und Bodenschutzrecht bei der Altlastensanierung ist in jüngster Zeit zu einem wichtigen Gegenstand der umweltrechtlichen Diskussion geworden.
Fanden sich in der Vergangenheit die maßgeblichen Regelungen für die Altlastensanierung im Abfallrecht und im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, so hat am 1. März 1999 das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) eine bundeseinheitliche Neuregelung des Altlastensanierungsrechts gebracht. Umstritten geblieben sind jedoch die jeweiligen Anwendungsbereiche von Abfallrecht und Bodenschutzrecht bei stillgelegten Abfalldeponien. Diese werden in diesem Beitrag ausführlich untersucht.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 02/2004 (April 2004) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 16,00 | |
Autor: | Dr. jur. Holger Thärichen | |
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Van de Walle“ könnte auch die in Deutschland bereits seit langem anhaltende Diskussion um den Kreis der zur Sanierung von Altlasten verpflichteten Personen neu beleben. Sind die EG-Mitgliedstaaten hiernach verpflichtet, Böden, in die flüssige Abfallstoffe eingedrungen sind, schon vor ihrer Aushebung als Abfall zu behandeln und dem von der EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) vorgegebenen Regime zu unterwerfen, so bedeutet dies auch, die Verpflichtung zur Sanierung der Altlasten dem in Art. 8 AbfRRL vorgegebenen Adressatenkreis der Besitzer von Abfällen“ aufzuerlegen.
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