
Die Zukunft liegt schon hinter uns, so könnte man die Stimmungslage mancher kommunaler Vertreter 6 Jahre nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beschreiben. Die Abfallmengen, die in kommunalen Anlagen entsorgt werden, sind seitdem vielerorts teils drastisch zurückgegangen.
Auslastungsprobleme und eine Verschiebung der Finanzierungslasten für kommunale Anlagen nahezu ausschließlich auf die privaten Haushalte sind die Folge. Die Erwartungen nach Unterstützung“ durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber haben sich nicht erfüllt – im Gegenteil: Ein Verfahren nach dem anderen vor den Verwaltungsgerichten ging verloren. Zuletzt hat das BVerwG durch seine Entscheidung vom 20.6.2001 den kommunalen Hoffnungen auf die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die kommunale Abfallwirtschaft quasi den Todesstoß versetzt, indem es entschieden hat, dass es belastbare Getrennthaltepflichten für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle nicht gibt und damit jeden gewerblichen Abfallbesitzer dazu eingeladen hat, selbst zu entscheiden, ob er seine hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle zur Beseitigung der Kommune überlässt oder mit Verwertungsabfällen vermischt einer Entsorgung durch private Entsorgungsunternehmen anvertraut. Scheinverwertungen sind nicht erst seitdem an der Tagesordnung. Dabei wirken freilich viele Kommunen und kommunale Entsorgungsunternehmen kräftig mit, indem sie ihre Anlagen – Deponien und Verbrennungsanlagen – für eine Verwertung der so vermischten Abfälle zu günstigen Konditionen geöffnet haben – Vorgänge, die letztlich aus der Not geboren sind, weil sie dazu dienen, die notwendigen Mittel zur Refinanzierung der kommunalen Anlagen zu erwirtschaften.
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| Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 03/2003 (Juni 2003) | |
| Seiten: | 5 | |
| Autor: | Dr. Alexander Schinck | |
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