Im Mittelpunkt der Deponiegastagung 2005 stehen technische Fragen im Zusammenhang mit der Deponieentgasung.
Der vorliegende Beitrag soll einige rechtliche Aspekte beleuchten. Im Vordergrund stehen dabei die rechtlichen Anforderungen an die Deponiegaserfassung, -behandlung und -untersuchung bei Altdeponien. Entsprechende Anforderungen regelt Anhang C der TA Siedlungsabfall (TASi). Praktiker wissen, dass die in diesem Anhang getroffenen Festlegungen beispielsweise zur Häufigkeit von Wirkungskontrollen und Deponiegasuntersuchungen in der Vollzugspraxis vielfach nicht 1:1 umgesetzt worden sind, weil dies von Deponiebetreibern und Vollzugsbehörden übereinstimmend nicht für erforderlich erachtet wird. Nun bestimmt aber seit dem 1. März 2001 die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) in ihrem § 3 Abs. 1, dass Siedlungsabfälle nur auf Deponie oder Deponieabschnitten abgelagert werden dürfen, die die Anforderungen für die Deponieklasse I oder II einhalten. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfAblV verweist darauf, dass die Anforderungen für diese Deponien nach Nr. 10 TASi definiert sind. Im Hinblick auf die Deponieentgasung stellt sich damit die Frage, ob durch die AbfAblV auch die Anforderungen des Anhangs C Verordnungsrang bekommen haben. Handeln Deponiebetreiber, die die Vorgaben des Anhangs C nicht beachten gar ordnungswidrig i. S. v. § 7 AbfAblV, weil sie Abfälle entgegen § 3 Abs. 1 AbfAblV ablagern?
Copyright: | © Verlag Abfall aktuell | |
Quelle: | Band 16 - Stilllegung und Nachsorge von Deponien (Februar 2005) | |
Seiten: | 16 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 8,00 | |
Autor: | RA Wolfgang Siederer Dr. Antje Kanngießer | |
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