Die Bioabfallverordnung 2022 – Anforderungen, Umsetzung und zukünftiger Regelungsbedarf

Die „kleine“ Novelle der Bioabfallverordnung vom 28.04.2022 hat den Schwerpunkt auf eine sortenreine Erfassung von Bioabfällen gelegt, um Einträge von Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffe, bereits vor deren biologischen Behandlung in der Kompostierung/ Vergärung deutlich zu reduzieren. Dazu bestimmt der neu eingeführte § 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen (Biotonne) und gewerblichen verpackten Bioabfällen und Materialien. Festgelegt sind verpflichtende Sichtkontrollen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen zur Erfassung der Fremdstoffbelastung des angelieferten Materials und zur Kontrolle der Fremdstoffentfrachtung, um die Einhaltung der neu festgelegten, materialspezifischen Input-Kontrollwerte für Gesamtkunststoffe zu gewährleisten.

Flankierend besteht die Option eines Rücknahmeverlangens für Bioabfall (Biotonne) mit Fremdstoffanteilen über 3 % in der Frischmasse. Ab dem 1. Mai 2025 gelten die neuen Vorgaben zur  Fremdstoffminimierung im Bioabfall; das schließt alle Akteure vom Abfallerzeuger, -besitzer, Entsorgungsträger, Abfallbehandler und Gemischthersteller gleichermaßen mit ein. Da Fremdstoffeinträge in Bioabfall nur effektiv und effizient an der jeweiligen Anfallstelle vermieden werden können, sollte flächendeckend und verbindlich gelten, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachhaltig Öffentlichkeitsarbeit leisten, kontinuierlich Biotonnen-Kontrollen durchführen und bei Verstößen konsequent den Abfallbesitzer sanktionieren. Falls dazu rechtliche Anpassungen der jeweiligen Abfallwirtschaft- und Gebührensatzungen in den Kommunen ausstehen, sind diese zeitnah zu forcieren. Entsprechend sollten bei der Vergabe in den Leistungsbeschreibungen, die jetzigen Regelungen des § 2a und § 3c BioAbfV Berücksichtigung finden. Die Anpassung der Produktion von Kompost-/Gärprodukten aus Bioabfällen an die Einhaltung des Fremdstoff-Grenzwertes der Düngemittelverordnung und des RALParameters „Verunreinigungsgrad“ (Flächensumme der Fremdstoffe) haben bereits betriebliche und technische Maßnahmen bedingt, die derzeit in vielen Bioabfallbehandlungsanlagen optimiert werden. Um die Menge an verwertbarem, sortenreinen Bioabfall für eine zukünftig noch zu steigernde Produktion von Biogas/Biomethan und für hochwertige Kompost-/Gärprodukte zu erhalten, sollte die „große“ Novelle der Bio- AbfV mit entsprechenden konkretisierenden Regelungen zeitnah vorangetrieben werden. Dazu zählt unter anderem auch die Befassung mit der Schnittstelle zur EUDüngeprodukteverordnung  bezogen auf die Feststellung des Abfallendestatus von Bioabfällen. 



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 34. Abfall- und Ressourcenforum 2023 (April 2023)
Seiten: 12
Preis inkl. MwSt.: € 6,00
Autor: Dr. Irmgard Leifert

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