Im Unterschied zu den beiden anderen großen Sammelfraktionen (gelbe Tonne/gelber Sack und Glassammlung) der dualen Systeme sieht das Verpackungsgesetz für die Materialfraktion Papier, Pappe, Karton (PPK) nicht die Einrichtung einer gesonderten Erfassung vor, sondern legt stattdessen die Mitbenutzung der kommunalen Erfassungsstruktur als Regelfall fest. Angesichts der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung dieser Materialfraktion ist es nicht erstaunlich, dass sich immer wieder eine ganze Reihe von Konflikten zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE)
und den dualen Systemen zur konkreten Ausgestaltung ergibt.
2 Mitbenutzung PPK auf Basis der Regelungen der Verpackungsverordnung
Auch nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV konnten die örE bereits die Mitbenutzung von Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Reichweite des Inhalts dieser Vorschrift war weitgehend umstritten. Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (BVerwG 7 C 17.12) dem Meinungsstreit den Boden entzogen, indem es die Normwegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot insgesamt für nichtig erklärt hat. Zuvor hatte das Bundeskartellamt gefordert, dass im Falle einer Drittvergabe ein Vertragsabschluss unmittelbar zwischen den dualen Systemen und dem tatsächlichen operativen Leistungserbringer erfolgen müsse, was bei der Ausschreibung zu berücksichtigen war und in der Praxis zu mehr oder weniger seltsamen Konstruktionen führte, die im Kern eine Aufteilung der an sich einheitlichen Dienstleistung in einen kommunalen und einen privatrechtlichen Teil zur Folge hatte.
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
| Quelle: | 33. Abfall- und Ressourcenforum 2022 (April 2022) | |
| Seiten: | 5 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 2,50 | |
| Autor: | Dr. Fritz Flanderka | |
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