Vollzug der Klärschlammverordnung

Die Behandlung des kommunalen Abwassers zählt zur Daseinsvorsorge und ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Hierfür haben sie Abwasserbehandlungsanlagen errichtet und betreiben sie nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen. Bei der Behandlung des Abwassers fällt zwangsweise Klärschlamm als Abfall an. Für den Klärschlamm gelten nicht die Vorgaben des Wasserrechts, sondern die Vorgaben des Abfallrechts und der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen.

Pro Jahr fallen bundesweit ca. 1,7 Mio. Tonnen Klärschlammtrockenmasse an. Statistisch gesehen nimmt die Klärschlammmenge jährlich um etwa 2 % ab. Gründe hierfür sind:

  • eine zunehmende Trennung des Abwassers in Oberflächen- und Schmutzwasser,
  • einige Änderungen in der Kläranlagentechnik; so zum Beispiel: der Austausch von Kammerfilterpressen, die mit Kalkzusatz betrieben wurden, gegen Zentrifugen, die ohne Kalkzugabe, jedoch mit Polymerzusatz betrieben werden.





Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 31. Abfall- und Ressourcenforum 2019 (April 2019)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 3,00
Autor: Hans-Walter Schneichel

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