Grundsätze zur Entlassung von Deponien aus der Nachsorge

Mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) formulierten „Abschluss der Nachsorgephase“ hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Deponiebetreiber aus seinen abfallrechtlichen Verpflichtungen zu entlassen. Die hierzu unter anderem in der Deponieverordnung (DepV) aufgeführten Kriterien führen in der Praxis zu Fragestellungen, insbesondere vor dem Hintergrund der allgemeinen Rechtsfolgen einer Nachsorgeentlassung. Aufgrund dieser Fragestellungen wurde ein LAGA Ad-hocAusschuss eingerichtet, der 2018 Grundsätze zur Entlassung von Deponien aus der Nachsorge erarbeitet hat. Diese umfassen zum einen wesentliche Hinderungsgründe, die einer Entlassung aus der Nachsorge grundsätzlich entgegenstehen, zum anderen die dazu abgegrenzten nicht deponiespezifischen Unterhaltungs- und Kontrollerfordernisse, die einer Entlassung nicht entgegenstehen, wenn deren Erfüllung anderweitig sichergestellt ist. Weiterhin wurden die maßgeblichen Kriterien im Anhang 5 DepV für die Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase inhaltlich präzisiert, um grundlegende Bedingungen zur Erfüllung dieser Anforderungen ableiten zu können.

Nachdem das Thema „Deponien“ sich wieder gesellschaftstauglich zu entwickeln scheint, da man auch in der fortschrittlichen Kreislaufwirtschaft erkannt hat, dass die Deponie als eine der letzte Stufen in der Abfallhierarchie ein unverzichtbares Element bleibt, wird damit auch der sogenannten „Entlassung von Deponien aus der Nachsorge“ ein Stellenwert beigemessen. Dies letzten Endes auch vor dem Hintergrund der aus der Ära der Rohmülldeponien seit gut 15 Jahren bestehenden abfallwirtschaftlichen Hinterlassenschaften. Die Anlage Deponie als technisches Bauwerk unterliegt vom Grundsatz her per Definition einer Dauerhaftigkeit als Beseitigungsanlage im Sinne einer umweltverträglichen Schadstoffsenke. In diesem Kontext – auch unter der Berücksichtigung vieler zurückliegender Diskussionen um Konzepte und der Beurteilung der „Abfallmumifizierung“ versus „dauerhaft“ bleibendem Risikopotenzials – hat der Gesetzesgeber im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip einschlägige Regelungen (§§ 40, 43 und 44 KrWG) erlassen, die Verpflichtungen und Rechte der Anlage Deponie regeln. Hierin werden in Verbindung mit der dazu konkretisierenden Deponieverordnung (DepV) neben der Errichtung und dem Betrieb, auch die Stilllegung sowie die Nachsorge geregelt. Nach § 11 Abs. 1 DepV ist die Nachsorgephase als die Phase definiert, in der der Deponiebetreiber bei einer endgültig stillgelegten Deponie alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 DepV durchzuführen hat, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Deponien unter bestimmten Voraussetzungen aus der Nachsorge und somit aus dem Anwendungsbereich der oben genannten abfallrechtlichen Anforderungen entlassen werden können (§ 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 DepV). Gleichwohl werden an Deponiestandorten für nicht inerte Abfälle in der Regel dauerhafte Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sein. Für die Entlassung aus der Nachsorge ergeben sich hinsichtlich Abfall- und Bodenschutzrecht grundsätzliche Fragestellungen. Im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Antrag zur 88. Sitzung des Abfalltechnik-Ausschusses (ATA) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im Dezember 2017 wurde in der 108. LAGAV ollversammlung am 28./29. März 2017 die Einrichtung eines unterjährigen Ad-hoc Ausschusses „Entlassung von Deponien aus der Nachsorge“ unter der Obmannschaft von Baden-Württemberg und der Federführung des ATA beschlossen. Der Ad-hoc-Ausschuss sollte unter Berücksichtigung des KrWG und der DepV sowie der im Zusammenhang mit der Entlassung von Deponien aus der Nachsorge berührten Rechtsbereiche, insbesondere des Bodenschutz- und Wasserrechts, „Grundsätze für die Entlassung von Deponien aus der Nachsorge“ erarbeiten. Dabei sollte sich der Ad-hoc-Ausschuss auch mit der Dauerhaftigkeit der Standsicherheit von Deponien befassen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Boden (LABO) und Wasser (LAWA) sollten die Möglichkeit erhalten, einen Vertreter in diesen Ad-hoc-Ausschuss zu entsenden. Der Ad-hoc-Ausschuss hat als Ergebnis des Arbeitsauftrags im Mai 2018 ein konstatiertes Arbeitspapier vorgelegt, welches innerhalb der 111. LAGA-Vollversammlung am 19.09.2018 in Berlin einstimmig verabschiedet und damit den Ländern empfohlen wurde, dieses als Anwendungshilfe für den Vollzug zugrunde zu legen. Darin wurden die nachfolgend genannten Grundsätze [U 7] formuliert.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 31. Abfall- und Ressourcenforum 2019 (April 2019)
Seiten: 14
Preis inkl. MwSt.: € 7,00
Autor: Dipl.- Ing. Falk Fabian

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