Die Neuordnung der Wertstoffentsorgung in Deutschland sollte die Unterscheidung von Verpackungsabfällen und stoffgleichen Nichtverpackungsabfällen hinter sich lassen. Es sollten nicht unterschiedliche Entsorgungszuständigkeiten maßgeblich bleiben; die gleiche stoffliche Beschaffenheit der Abfälle sollte zu einer einheitlichen Wertstofferfassung führen. Das haben wir für den Bereich Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) schon immer, denn die Entsorgung der sogenannten PPK-Verkaufsverpackungen, die in der Verantwortung der Systembetreiber liegt, wird im Rahmen der kommunalen PPK-Sammelstrukturen in der blauen Tonne mit erledigt. Es gab im vermeintlichen Vorgriff auf ein Wertstoffgesetz auch vielerorts die Einführung der sogenannten Wertstofftonne, die in Sachen Leichtverpackungen (LVP) dem Bürger nicht mehr die Auswahl aufdrängt, zwischen LVP-Verkaufsverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen zu unterscheiden. Was die Bürger bei den Regeln zur Bepfandung von Ein- und Mehrwegflaschen zum Wahnsinn zu treiben droht, macht sie auch insbesondere bei Kunststoffabfällen entweder ratlos oder ärgerlich.
Die einheitliche Wertstofftonne wollte Schluss machen mit Unterscheidungen, die rechtlich finanzielle Verantwortlichkeiten zur Grundlage haben und nicht die stoffliche Verschiedenheit der Abfälle. Jeder kennt die Beispiele, dass es nicht einsichtig ist, weshalb der gleiche Kunststoff eine getrennte Erfassung erfahren soll, je nachdem ob es sich um eine lizensierte Verkaufsverpackung oder eine stoffgleiche Nichtverpackung handelt (Badeentchen ich hör dir quietschen!). Die einheitliche Wertstofftonne wurde also vielerorts eingeführt, aber ihre Einführung wurde nicht Gesetz. In der Politik war es nicht gesetzlich umsetzbar, wie bei PPK auch bei LVP zu einer Mitentsorgung der LVP-Verkaufsverpackungen in einer kommunalen Sammelstruktur zu kommen. Hier ging es nicht um die ökonomisch und ökologisch beste Lösung; es wurde das ordnungspolitische Primat: privat vor Staat zum ausschlaggebenden Faktor. Desgleichen wollten die Vertreter der kommunalen Abfallwirtschaft nicht einsehen, weshalb ihnen zwar die Entsorgungszuständigkeit für PPK, Bioabfälle, Schadstoffe und Restmüll zugewiesen ist, ihnen aber die Entsorgung der in den privaten Haushaltungen anfallenden stoffgleichen Nichtverpackungen zugunsten der Systembetreiber entzogen werden sollte. Dabei war auch bestimmend, dass die Systeme in ihrer Gesamtheit weder finanziell noch ökologisch gut beleumundet waren. Das Wertstoffgesetz kam nicht, vielmehr wurde das Verpackungsgesetz zusammengeschustert, in dem die Streit- und Konfliktlinien weiterleben.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 31. Abfall- und Ressourcenforum 2019 (April 2019) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 3,00 | |
Autor: | RA Hartmut Gaßner | |
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