Der Gewerbeabfallverordnung kommt eine zentrale Bedeutung bei der Abgrenzung von kommunaler und privater Entsorgungsverantwortung für die Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen zu. Da anlagenseitig inzwischen so gut wie sämtliche Siedlungsabfälle in Deutschland verwertet werden, fällt der Gewerbeabfallverordnung die Aufgabe zu, diejenigen Abfälle zu definieren, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht für eine (hochwertige) Verwertung geeignet und daher als Beseitigungsabfälle zu qualifizieren sind.
Nur über die Festlegung abfallbezogener Verwertungsanforderungen, die von beliebig und ungesteuert zusammengesetzten Gemischen nicht erfüllt werden können, kann die der Pflichtrestmülltonne (§ 7 Abs. 2 GewAbfV) zugrunde liegende Vermutung, dass in jedem Gewerbebetrieb auch Abfall zur Beseitigung anfällt, aufrecht erhalten werden. Im Ergebnis dürfen nach den Vorgaben der Verordnung Verwertungsgemische keine krankenhausspezifischen Abfälle und nicht mehr als 5 % Glas und Bioabfälle (Vorbehandlung) bzw. nicht mehr als 5 % Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle (energetische Verwertung) enthalten. Dieser Beitrag zeigt exemplarisch anhand einiger Beispiele die Umsetzung in Satzungen inklusive Gebührenrechnungen.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 31. Abfall- und Ressourcenforum 2019 (April 2019) | |
Seiten: | 10 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 5,00 | |
Autor: | Prof. Dr.-Ing. Klaus Gellenbeck | |
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