Die (dualen) Systeme sind bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes in allen Funktionsbereichen betroffen und müssen sich auf weitreichende Änderungen einstellen.
Registrierung und Mengenmeldung betreffen nicht nur Handel und Industrie, sondern erfordern auch neue Abläufe und Prozesse innerhalb der Systeme. Die Vergabe von Sammelaufträgen wird noch aufwendiger und die neuen Verwertungsquotensetzen nicht nur Zeichen, sondern sind eine gewaltige Herausforderung, diees noch zu bewältigen gilt. Die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Systemen abgestimmte „Orientierungshilfe“ erfüllt hoffentlich die in sie gesetzten Erwartungen. Die im Gesetzgebungsverfahren noch als schmale Lösung skizzierte Zentrale Stelle hat das Potenzial sich angesichts der Vielfalt der an sie übertragenen Aufgaben nahezu ungebremst zu entwickeln, da ihre Finanzierung, ohne korrespondierende Kontrollmöglichkeiten durch die Geldgeber bei der Mittelverwendung, gesichert
ist.
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
| Quelle: | 30. Abfall- und Ressourcenforum 2018 (April 2018) | |
| Seiten: | 10 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 5,00 | |
| Autor: | Dr. Fritz Flanderka | |
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„Tübinger Verpackungssteuer“– Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 27.11.2024– 1 BvR 1726/23
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In einer rekordverdächtigen Zeit von gerade einmal etwas mehrals 14 Monatenseitihrer Einlegung imSeptember2023 hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 27.11.2024 über die Verfassungsbeschwerde zur „Tübinger Verpackungssteuer“ entschieden. Es setzt damit einen vorläufigen Schlusspunkt unter eine kontroverse Debatte, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.5.2023 ausgelöst wurde, in dem es pointiert heißt, den Kommunen sei ein „Draufsatteln“ in Form eigener Lenkungssteuern zur Abfallvermeidung erlaubt.
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Anforderungen an Brüssel und Berlin bezüglich der Entwicklung des chemischen Kunststoffrecyclings
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