Der Entwurf des Verpackungsgesetzes ist aus kommunaler Sicht enttäuschend ausgefallen. Die Diskussionen der letzten Monate und ihr Ergebnis zeigen sehr deutlich, dass der von kommunaler Seite vorgeschlagene Kompromiss einer kommunalen Sammelzuständigkeit die bessere Lösung gewesen wäre, weil damit eine Vielzahl kaum vollzugsfähiger und damit streitanfälliger Schnittstellenprobleme hätte vermieden werden können. Darüber hinaus bleibt der Entwurf aber auch erheblich hinter dem sogenannten Verbändepapier zurück, auf das sich im Frühsommer 2016 die kommunale Seite, die die künftige zentrale Stelle tragenden Verbände und der BVSE geeinigt hatten. Als „Errungenschaft“ für die kommunale Familie bleibt allenfalls der Umstand, dass eine Erweiterung der Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen und damit eine weitere Privatisierung von Haushaltsabfällen (zunächst) verhindert werden konnte.
Für die kommunale Seite ist § 22 des Entwurfs, der die Abstimmung zwischen den Systembetreibern und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern regelt, von ausschlaggebender Bedeutung. Bereits die erhebliche Länge der Vorschrift von mehr als zwei Seiten lässt das umfangreiche Konfliktpotenzial erahnen, das in diesem Paragraphen steckt. Fast jeder Satz bedarf einer juristischen Auslegung und kann für beide Seiten zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen. Gleichzeitig fehlt es weiterhin – wie schon in der geltenden Verpackungsverordnung – an wirksamen Streitschlichtungsmechanismen, die im Konfliktfall zu einer schnellen Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten führen können und gleichzeitig geeignet sind, eine bloße Blockadehaltung unattraktiv zu machen.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 29. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (Mai 2017) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 2,50 | |
Autor: | Walter Hartwig | |
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