Nach § 11 Abs. 1 KrWG sind überlassungspflichtige Bioabfälle spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung gewährleistet werden kann. Zwar steht die Verpflichtung zur Getrenntsammlung unter Erforderlichkeitsvorbehalt. Der Vorrang der stofflichen Verwertung und das Gebot einer möglichst hochwertigen Verwertung machen eine Getrenntsammlung aber regelmäßig erforderlich. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Gesetz nimmt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Pflicht, ab spätestens 2015 Bioabfälle getrennt zu sammeln. Hiermit geht die Erkenntnis einher, dass die angestrebte hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung im Unterschied zu einer gemeinsamen Erfassung mit dem Restabfall gewährleistet werden kann.
Obwohl der Gesetzgeber die Einführung einer getrennten Sammlung von Bioabfällen unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt hat, werden diese ausdrücklichen oder impliziten Ausnahmen angesichts der grundsätzlichen gesetzlichen Entscheidung für eine Getrenntsammlung nur in wenigen Ausnahmefällen einschlägig sein. In aller Regel sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger daher gehalten, eine Biosabfallerfassung einzuführen oder zu intensivieren. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Trotz der bestehenden gesetzlichen Vorgaben im KrWG ist bislang nicht sichergestellt, dass eine wesentliche Ausweitung der Getrenntsammlung von Bioabfällen auch erreicht wird. Zudem sehen viele Entsorgungskonzepte die günstigste Art der Verwertung von getrennt erfassten Bioabfällen in einfachen Kompostanlagen mit offener Mietenkompostierung vor. Hier ist der Verordnungsgeber aufgerufen, zum einen die Getrenntsammlungspflicht durchzusetzen, vor allem aber eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen. Nach der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 KrWG kann der Vorrang oder Gleichrang bestimmter Verwertungsmaßnahmen bestimmt werden und können Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung festgelegt werden.
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| Quelle: | 26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2014) | |
| Seiten: | 9 | |
| Autor: | RA Wolfgang Siederer | |
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Im Landkreis Nordhausen wurde ein innovatives Konzept zur energetischen Verwertung von holzigen Grüngutanteilen etabliert. Im April 2021 wurde ein Biomasseheizwerk errichtet, das den holzigen Teil des Grünguts als Brennstoff nutzt, um Wärme für verschiedene kommunale Gebäude zu erzeugen.
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Europäische Rechtsvorgaben und Auswirkungen auf die Bioabfallwirtschaft in Deutschland
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Stand der Novelle der Bioabfallverordnung – Konsequenzen für die Bioabfallwirtschaft
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© TU Dresden - Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft (9/2015)
Im Freistaat Sachsen wird die Umsetzung von § 11 KrWG zu den bedeutendsten Änderungen der Abfallmengenströme nach der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung im Jahr 2005 führen. Im Unterschied zur Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung werden diese Änderungen der Mengenströme in Sachsen aber längere Zeiträume benötigen. Das liegt vor allem daran, dass die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern (örE) neu einzuführenden Maßnahmen dabei von den vorhandenen unterschiedlichen abfallwirtschaftlichen Strukturen ausgehen müssen, der Erfolg dieser Maßnahmen ohne die aktive Mitwirkung der Bürger nicht möglich ist und diese Mitwirkung der Bürger ordnungsrechtlich auch nicht erzwungen werden kann.
