Nach § 11 Abs. 1 KrWG sind überlassungspflichtige Bioabfälle spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung gewährleistet werden kann. Zwar steht die Verpflichtung zur Getrenntsammlung unter Erforderlichkeitsvorbehalt. Der Vorrang der stofflichen Verwertung und das Gebot einer möglichst hochwertigen Verwertung machen eine Getrenntsammlung aber regelmäßig erforderlich. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Gesetz nimmt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Pflicht, ab spätestens 2015 Bioabfälle getrennt zu sammeln. Hiermit geht die Erkenntnis einher, dass die angestrebte hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung im Unterschied zu einer gemeinsamen Erfassung mit dem Restabfall gewährleistet werden kann.
Obwohl der Gesetzgeber die Einführung einer getrennten Sammlung von Bioabfällen unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt hat, werden diese ausdrücklichen oder impliziten Ausnahmen angesichts der grundsätzlichen gesetzlichen Entscheidung für eine Getrenntsammlung nur in wenigen Ausnahmefällen einschlägig sein. In aller Regel sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger daher gehalten, eine Biosabfallerfassung einzuführen oder zu intensivieren. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Trotz der bestehenden gesetzlichen Vorgaben im KrWG ist bislang nicht sichergestellt, dass eine wesentliche Ausweitung der Getrenntsammlung von Bioabfällen auch erreicht wird. Zudem sehen viele Entsorgungskonzepte die günstigste Art der Verwertung von getrennt erfassten Bioabfällen in einfachen Kompostanlagen mit offener Mietenkompostierung vor. Hier ist der Verordnungsgeber aufgerufen, zum einen die Getrenntsammlungspflicht durchzusetzen, vor allem aber eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen. Nach der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 KrWG kann der Vorrang oder Gleichrang bestimmter Verwertungsmaßnahmen bestimmt werden und können Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung festgelegt werden.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
Quelle: | 26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2014) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,50 | |
Autor: | RA Wolfgang Siederer | |
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Stand der Novelle der Bioabfallverordnung – Konsequenzen für die Bioabfallwirtschaft
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Die Bemühungen, vorhandene Rohstoffressourcen effizienter zu nutzen und sekundäre Rohstoffquellen zu erschließen, lassen auch die Bioabfälle stärker in das Blickfeld abfallwirtschaftlicher Aktivitäten rücken. Deutschland hat bei der Getrenntsammlung und der stofflichen Verwertung der Bioabfälle, auch im internationalen Vergleich, bereits ein gutes Niveau erreicht.
Umsetzung der Vorgaben des KrWG – Wie kann die hochwertige Verwertung realisiert werden in Sachsen?
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Im Freistaat Sachsen wird die Umsetzung von § 11 KrWG zu den bedeutendsten Änderungen der Abfallmengenströme nach der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung im Jahr 2005 führen. Im Unterschied zur Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung werden diese Änderungen der Mengenströme in Sachsen aber längere Zeiträume benötigen. Das liegt vor allem daran, dass die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern (örE) neu einzuführenden Maßnahmen dabei von den vorhandenen unterschiedlichen abfallwirtschaftlichen Strukturen ausgehen müssen, der Erfolg dieser Maßnahmen ohne die aktive Mitwirkung der Bürger nicht möglich ist und diese Mitwirkung der Bürger ordnungsrechtlich auch nicht erzwungen werden kann.
Umstellung der MBA Gescher auf die kombinierte Restmüll- und Bioabfallbehandlung unter dem Regime der 4. BImSchV
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Die Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH hat die im Jahr 2000 in Betrieb genommene mechanisch-biologische Restmüllbehandlungsanlage in zwei Stufen auf die Behandlung von Bioabfällen umgestellt. Der Umnutzungsprozess wurde durch das ehemalige und noch vorhandene Abluftbehandlungssystem der Alt-MBA (Biofilter) begünstigt. Zukünftig wird die MBA weiterhin zur mechanischen Aufbereitung von Restmüll genutzt. Im Vordergrund wird die Behandlung von Bioabfällen unter dem Regime der 4. BImSchV stehen; im Verbund mit dem Kompostwerk und der Vergärungsanlage am Standort Gescher. Die RTO wird außer Betrieb genommen.
Der Begriff der Durchsatzkapazität der 4. BImSchV – Konsequenzen für den Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen
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Eine Vielzahl von Bioabfallbehandlungsanlagen ist schon seit jeher immissions-schutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Allerdings haben sich insbesondere durch die Umsetzung der IED-Richtlinie die rechtlichen Rahmenbedingungen auch für diese Anlagen geändert.
Verpflichtende Umsetzung der getrennten Bioabfallerfassung
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Seit den Anfängen vor nunmehr über 30 Jahren ist die getrennte Erfassung von organischen Abfällen privater Haushalte ein weit verbreiteter Bestandteil der deutschen Abfallwirtschaft. Dennoch ist die getrennte Erfassung von Küchenabfällen mittels Biotonne/ Biosack bislang nicht in jedem Entsorgungsgebiet Deutschlands eingeführt worden, zudem wird sie in vielen Entsorgungsgebieten nur mit geringer Intensität praktiziert.