Eine Vielzahl von Bioabfallbehandlungsanlagen ist schon seit jeher immissions-schutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Allerdings haben sich insbesondere durch die Umsetzung der IED-Richtlinie die rechtlichen Rahmenbedingungen auch für diese Anlagen geändert.
Die ursprüngliche Fassung der 4. BlmSchV kannte für die Abgrenzung einenJahreswert (Schwellenwert). Zum Beispiel galt für Anlagen nach Nr. 8.5 derjahresbezogene Durchsatzleistungswert von 30.000 Tonnen. Nun wird an die „Durchsatzkapazität“pro Tag angeknüpft.
Die Änderung kannfür die Frage bedeutsam sein, ob die Anlage zu einer IED-Anlage mit den darausresultierenden Pflichten wird. Zu denken ist an die Inspektionen nach denIED-Regelungen. Zudem hat die Einstufung auch Relevanz bei wesentlichenÄnderungen. Die Anforderung an die Änderung einer IED-Anlage sind andere, alsdie einer Änderung einer nur nach nationalem Recht immissionsrechtlichgenehmigungsbedürftigen Anlage.
Damiterhält der Begriff der „Durchsatzkapazität“ eine erhebliche Brisanz. Sowohl dieBetreiber als auch die Behörden haben zu prüfen, wie eine Anlage konkreteinzustufen ist. Dies dürfte gerade bei Bestandsanlagen nicht immer einfachsein. Hinzu kommt die ohnehin schonschwierige Frage, wie bei mehreren Anlagen an einem Standort dieDifferenzierung zwischen Haupt- und Nebenanlage sowie gemeinsamen Anlageneinerseits von isoliert zu betrachtenden Einzelanlagen andererseits zuvollziehen ist.
| Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH | |
| Quelle: | 26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (April 2014) | |
| Seiten: | 9 | |
| Autor: | Dr. Andreas Kersting | |
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