Neuregelung der gewerblichen Sammlung aus Sicht der Kommunen

Im Jahr 2012 wurde die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat im Juni 2012 in Kraft. Darin werden auch Fragen der gewerblichen Sammlung neu geregelt.

Die im Gesetz enthaltenen Regelungen zu den Überlassungspflichten für Abfälle aus privaten Haushalten sind im Vergleich zum bis dahin geltenden Abfallrecht grundsätzlich gleich geblieben. Sie schreiben vor, dass Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen haben. Neu im Gesetz festgeschrieben ist die Anzeigepflicht für gewerbliche Sammler. Diese müssen ihre Tätigkeiten spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Behörde muss insbesondere prüfen, ob der Sammler die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet und ob der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die meisten dieser Verfahren sind bislang noch nicht abgeschlossen, vielfach müssen von den Behörden noch Unterlagen nachgefordert werden.
Im Zuge der Diskussion über das Thema gewerbliche Sammlung wird gerne „übersehen“, dass gewerbliche Sammler auch nach den Vorschriften des alten Gesetzes die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nachweisen mussten. Wie sich jetzt herausstellt, sind viele gewerbliche Sammler dieser Verpflichtung in der Vergangenheit nicht nachgekommen. Oftmals existierten solche Sammlungen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbemerkt. Dieses Versäumnis kann nicht zu einem Bestandsschutz für Sammlungen führen, denen auch früher schon überwiegende öffentliche Interessen entgegenstanden.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2013 (März 2013)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 2,50
Autor: Dr. jur. Holger Thärichen

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