Neuregelung der gewerblichen Sammlung aus Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft

Die Regelungen zur gewerblichen Sammlung waren vom Anfang bis zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Kristallisierungspunkt für Auseinandersetzungen zwischen Kommunen und der Privatwirtschaft um Zuständigkeitsbereiche bei der Abfallentsorgung. So war es vor allem auch eine politische Entscheidung, die den Regelungen zur gewerblichen Sammlung nach §§ 17, 18 KrWG ihr jetziges Gepräge gegeben hat. Dass die im Vermittlungsausschuss gefundene „Kompromisslösung“ zu §§ 17, 18 KrWG mit ihren zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zur Klarheit der Rechtslage beigetragen hat, erleben wir nunmehr auf Behörden- wie Unternehmensseite in der Verwaltungspraxis und vor Gericht. Aus Sicht der Privatwirtschaft bedarf der Gesetzestext der §§ 17, 18 KrWG einer verhältnismäßigen, restriktiven und damit europarechtskonformen Auslegung. Nur auf diese Weise können die in Deutschland vorhandenen effizienten und qualitativ hochwertigen Sammel-, Sortierungs- und Verwertungsstrukturen für werthaltige Abfälle erhalten bleiben und eine Ausweitung kommunaler Zugriffe auf diese Abfallströme unter dem Deckmantel der Daseinsvorsorge verhindert werden. Denn private Unternehmen waren es, die über mehr als ein Jahrhundert diese Recyclingmärkte entwickelt und ausgebaut haben. Untersagungsverfügungen und Anzeigeverfahren müssen vor diesem Hintergrund auf den Prüfstand gestellt werden.

Insgesamt sind nach unseren Erkenntnissen 12.000 gewerbliche Sammlungen bei den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht worden. So sind beispielsweise etwa 60 Anzeigen in Hamburg, etwa 350 Anzeigen in Sachsen-Anhalt, etwa 1.000 Anzeigen in Hessen, etwa 1.500 Anzeigen in Nordrhein-Westfalen, etwa 2.600 Anzeigen in Rheinland-Pfalz und etwa 3.000 Anzeigen in Bayern vorgenommen worden. Dabei sind nach den uns vorliegenden Informationen die Anzeigeverfahren zur gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung noch nicht alle abgeschlossen. Vielfach wird das Verfahren durch Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen in die Länge gezogen, um eine Entscheidung im Hinblick auf eine Untersagung offen zu halten. Hierbei wird nicht beachtet, dass für die Aufnahme einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich ist. Das heißt, der Sammler bedarf für seine Tätigkeit keines Zulassungsbescheides oder Ähnliches. Die Behörde kann allerdings die Anzeige bestätigen, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Aufnahme der angezeigten Tätigkeit darstellt. Bei Nachfrage nach einer solchen Bestätigung hat der Anzeigende einen Auskunftsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2013 (März 2013)
Seiten: 9
Preis inkl. MwSt.: € 4,50
Autor: Eva Pollert

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