Von den Schwierigkeiten bei der Umsetzung des europäischen Umweltqualitätsrechts – oder der Möglichkeit eines Perspektivwechsels

Zur Anerkennung von Irrelevanzschwellen bei der Anlagenzulassung

Die Umsetzung des an Umweltqualitätszielen ausgerichteten europäischen Umweltrechts in die deutsche Rechtsordnung gilt als nicht reibungslos gelungen. Exemplarisch ist die Anwendung raumbezogener Immissionsgrenzwerte nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG2 (WRRL), der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG3 (LQRL) und der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG4 (FFH-RL) als Genehmigungsmaßstab für schadstoffemittierende Anlagen. Obwohl die genannten Qualitätsrichtlinien an und für sich einen sog. quellenunabhängigen Regulierungsansatz verfolgen, werden die Grenzwerte gleichsam als Genehmigungsvoraussetzung für schadstoffemittierende Anlagen angesehen. Demnach – so die Deutung im deutschen Recht – setzt die Erteilung der Genehmigung im Grundsatz die Prognose voraus, dass eine räumliche Grenzwertüberschreitung durch die zu genehmigende Anlage nicht (mit-)verursacht wird (im Folgenden: Beeinträchtigungsverbot).


Autor:
Dr. Bernhard Linnartz



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 03/2021 (Juli 2021)
Seiten: 18
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
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