Das Verpackungsgesetz trat am 1.1.2019 in Kraft. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister traf als Behörde bis Februar 2020 mehr als 40 Einordnungsentscheidungen nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 bis Nr. 25 VerpackG über die Systembeteiligungspflicht der Hersteller. Die Abfolge der Fallprüfung wird aufgezeigt.
Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem System zu beteiligen; § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG. Jede Verpackung muss dahingehend beurteilt werden, ob sie im konkreten Verpackungsfall unter die Definitionen subsumiert werden
kann oder nicht. Der Systembeteiligungspflicht unterfallen nur die Verkaufs- und Umverpackungen, nicht auch die Transportverpackungen; § 3 Abs. 8 VerpackG. Ist die Verpackung eine Transportverpackung, unterfällt sie der Systembeteiligungspflicht nicht. Sie unterfällt auch dann nicht dieser Pflicht, wenn sie gar keine Verpackung im rechtlichen Sinne ist. Das Verpackungsgesetz ist nur auf Verpackungen, nicht auch aufWaren anwendbar; § 2 Abs. 1 VerpackG. Die Vorfrage heißt, ob die Verpackung ausnahmsweise als Teil der Ware gilt, d.h. rechtlich der Ware zuzurechnen ist. Die Verkaufs- und Umverpackungen müssen weiterhin mit Ware befüllt sein (§ 3 Abs. 8 VerpackG), einem Endverbraucher angeboten werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2) und nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).
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| Quelle: | AbfallR 02/2020 (März 2020) | |
| Seiten: | 12 | |
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„Tübinger Verpackungssteuer“– Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 27.11.2024– 1 BvR 1726/23
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In einer rekordverdächtigen Zeit von gerade einmal etwas mehrals 14 Monatenseitihrer Einlegung imSeptember2023 hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 27.11.2024 über die Verfassungsbeschwerde zur „Tübinger Verpackungssteuer“ entschieden. Es setzt damit einen vorläufigen Schlusspunkt unter eine kontroverse Debatte, die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.5.2023 ausgelöst wurde, in dem es pointiert heißt, den Kommunen sei ein „Draufsatteln“ in Form eigener Lenkungssteuern zur Abfallvermeidung erlaubt.
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Der neue Herstellerbegriff des Einwegkunststofffondsgesetzes – oder: Wer zahlt für den „Ayran- Becher“?
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Das EWKFondsG dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (nachfolgend: EWKRL) und tritt seit dem 1.1.2024 schrittweise in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.
