Das Interesse von Deponiebetreibern an einer Kapazitätserhöhung von Deponien für Inertabfälle hat in den letzten Jahren in Baden-Württemberg aufgrund der boomenden Bauwirtschaft und deren Nachfrage nach Deponierungsmöglichkeiten wieder an Bedeutung gewonnen.
Zwar hat nach demKreislaufwirtschaftsgesetz eineVerwertung anfallender Inertabfälle Vorrang vor deren Beseitigung (Deponierung). Soweit allerdings keine technisch möglichen oder wirtschaftlich zumutbaren Verwertungswege gegeben sind, müssen Inertabfälle deponiert werden. Der steigende Bedarf an einer Deponierung dieser Abfälle ruft infolgedessen in der Praxis zahlreiche Neuerrichtungs- und Erweiterungsplanungen für Deponien für Inertabfälle bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Gemeinden und privaten Deponiebetreibern hervor. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Inhalt und Umfang des Prüfvorbehalts in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Erweiterung von Deponien für Inertabfälle, soweit eine Plangenehmigung beantragt werden soll, sowie mit der Frage, welche Rolle in diesem Zusammenhang das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung spielt.
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| Quelle: | AbfallR 02/2020 (März 2020) | |
| Seiten: | 4 | |
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Überregionale Bedarfsermittlung und Berücksichtigung von Transportemissionen in der abfallrechtlichen Planfeststellung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2025)
Anmerkung zu OVG Greifswald, Urteil vom 14.5.2025 – 5 K 525/23 OVG
Zur Berücksichtigung globaler Klimafolgen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2025)
Der Text untersucht, wie Klimafolgenprüfungen bei Deponien und Abfallanlagen rechtlich einzuordnen sind. Während das UVPG großräumige Klimaauswirkungen fordert, lehnt das BVerwG deren Prüfung im Immissionsschutzrecht ab. Daraus ergeben sich offene Fragen zur Zulassung und planerischen Abwägung von Deponien.
Rechtlicher Rahmen für die Zukunft der Deponie
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Das Abfallrecht hat sich seit einigen Jahren der Kreislaufwirtschaft verschrieben, die Deponierung ist daher grundsätzlich nur noch als nachrangige Abfallbewirtschaftungsmaßnahme angelegt. In jüngster Zeit ist es zu einigen Entwicklungen im deutschen Abfallrecht und in der abfallrechtlichen Rechtsprechung gekommen, die die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung sowie zur Abfallverwertung erweitert und die diesbezüglichen Rechtspflichten verschärft haben.
Aktuelle Rechtsprechung zum Deponierecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2023)
Auch wenn in den letzten Jahren die Zahl der in Deutschland betriebenen Deponienganz erheblich abgenommen hat und auch wenn die Deponie als Abfallbeseitigungsanlage auf der letzten Stufe der abfallhierarchischen Rangfolge nach § 6 KrWG steht, hat sich doch gezeigt, dass Deponien derzeit
noch und auf absehbare Zeit für die Abfallentsorgung unverzichtbar sind. Dementsprechend hat es in den letzten Jahren eine ganze Reihe von neuen Deponievorhaben gegeben, die in der Regel an bereits vorhandenen Deponiestandorten verwirklicht worden sind und deren Zulassung zum Teil die Verwaltungsgerichte beschäftigt hat.
Ausschluss von Deponiestandorten in Abfallwirtschaftsplänen
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2023)
Zum obligatorischen Mindestinhalt von Abfallwirtschaftsplänen gehört die Ausweisung von geeigneten Flächen für Deponien. Die ausgewiesenen Flächen können für verbindlich erklärt werden und erlangen somit für die Zulassung von Deponien eine hohe Bedeutung. Umstritten ist, ob auch nicht geeignete Flächen im Rahmen einer sog. Negativplanung ausgewiesen werden dürfen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, ob im Rahmen einer Negativplanung auch Standorte anhand pauschaler Ausschlusskriterien ohne konkreten Flächenbezug ausgeschlossen werden können.
