Vom Recht und der Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Annahme und Entsorgung von Abfällen

Anmerkung zum Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 16.7.2019 – 2 M 43/19

Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 16.7.2019 zeigt am Beispiel von HBCD-haltigen Styroporabfällen aus dem Baubereich, dass infolge stark steigender Entsorgungspreise die Überlassung von Abfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu einer attraktiven Entsorgungsoption für den verpflichteten Erzeuger oder Besitzer werden kann. In der Sache unterlag das antragstellende Abbruchunternehmen mit seinem Begehren, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Annahme und Entsorgung von Bauabfällen zu verpflichten. Die Entscheidung verdeutlicht exemplarisch die zentrale Bedeutung der Unterscheidung zwischen Abfällen „zur Verwertung“ und „zur Beseitigung“ für die Frage der Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen Staat und Markt.


Autor:
Dr. Tim Hahn



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 04/2020 (Juli 2020)
Seiten: 4
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