Ausgewählte aktuelle Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 (und von Ende 2019) zum Abfallrecht

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kreislaufwirtschafts- bzw. Abfallrecht betrifft auch in diesem Jahr den Problemkreis der gewerblichen Sammlungen. Daneben finden sich allerdings auch höchstrichterliche Entscheidungen zu anderen interessanten abfallrelevanten Fragestellungen, wie z.B. zu der Abgrenzung zwischen Abfall- undWasserrecht. Nachfolgend werden ausgewählte aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen sowie aktuelle Entscheidungen anderer Gerichte, jeweils aus den Jahren 2019 und 2020 und mit abfallrechtlichen Bezügen, im Kontext vorgestellt und kommentiert.

I. Klärschlamm: Anwendung des Abfallrechts und (alter) Abfallbegriff – BVerwG, Urteil vom 8.7.2020 – 7 C 19.18
Das Bundesverwaltungsgericht hatmit Urteil vom 8.7.2020, Az. 7 C 19.18, insbesondere zurAnwendung des Abfallrechts in Abgrenzung zum Wasserrecht und zum (alten) Abfallbegriff des KrW-/AbfG a.F. Stellung genommen. Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
ist folgender Sachverhalt: Ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben die Abwasserbeseitigung gehört, betrieb eine Kläranlage. Bis zum Jahr 1984 nutzte er sechs genehmigte Schlammplätze, die sich auf dem Gelände der Kläranlage befanden, um den in der Kläranlage anfallenden Klärschlamm zu trocknen. Anschließend verblieb der Klärschlamm vor Ort. Im Jahr 1999 legte der Wasserverband die Kläranlage still. Die Schlammplätze blieben in der Folgezeit im Wesentlichen unverändert. Im Jahr 2006 stellte der Wasserverband der zuständigen Behörde ein Projekt zur Sanierung der Schlammplätze vor. Es sollte ein Landschaftsbauwerk mit Oberflächenabdichtung
entstehen. Auf den Klärschlamm eines Schlammplatzes erachtete die zuständige Behörde das Bodenschutzrecht für anwendbar. Den Klärschlamm in den weiteren fünf
Schlammplätzen stufte sie hingegen als Abfall ein. Dieser sei vom Wasserverband abfallrechtlich zu beseitigen. Diesbezüglich erließ die zuständige Behörde auch eine gegen
denWasserverband gerichtete Verfügung, wonach der Klärschlamm auszuheben und zu entsorgen sei. Die Beteiligten stritten sodann gerichtlich darüber, ob der Anwendungsausschluss gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG a.F. (heute: § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG) einschlägig sei. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht für „Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden“. Die Vorgängervorschrift § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG a.F. war nahezu wortgleich formuliert.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 06/2020 (November 2020)
Seiten: 12
Autor: Dr. Jens Tobias Gruber

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