Die Kreislaufwirtschaft, seit den 90er-Jahren das Herzstück des deutschen KrW-/AbfG und dann des KrWG, wird immer stärker unionsrechtlich geprägt. Dies zeigt sich nicht nur in dem neuen § 1 Abs. 2, sondern tiefergehend auch in § 1 Abs. 1 KrWG, bilden doch mittlerweile der Green Deal und die EU-Kreislaufstrategie den Überbau.
§ 1 Abs. 2 KrWG erhebt die Förderung des Erreichens der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, die zuletzt durch die Richtlinie 2018/851/EU2 geändert wurde, eigens zum Gesetzeszweck. Hintergrund dieser Aufladung des § 1 KrWG, der in Abs. 1 schon die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zum Gesetzeszweck erhebt, sind insbesondere die in Art. 11 der AbfRRL genannten Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling bestimmter Abfallarten.
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| Quelle: | AbfallR 02/2021 (März 2021) | |
| Seiten: | 11 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz | |
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