§ 18 Abs. 4 VerpackG – weiterhin verfassungswidrig?

Mit Beschluss vom 6.5.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.1.2021 zur (dritten) Novellierung des Verpackungsgesetzes angenommen.

 Gegenstand der Novellierung ist auch die Pflicht der Systeme zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG. Da die zu erbringenden Sicherheitsleistungen in der Praxis aufgrund ihrer beachtlichen finanziellen Relevanz nicht nur die Systeme, sondern auch die Gerichte beschäftigen, ist ein Blick auf die Änderung der bisherigen Rechtslage geboten.


II. Das Gesetzgebungsverfahren
Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf ließ eine Novellierung des § 18 Abs. 4 VerpackG noch vollständig vermissen. Die bis dato bestehende Formulierung, wonach die Behörde eine „angemessene, insolvenzfeste Sicherheit“ verlangen kann, wurde bei den umfassenden Änderungen, die schließlich der Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz dient, außen vor gelassen. Der Bundesrat intendierte allerdings in seiner Stellungnahme vom 5.3.2021 eine Neufassung des § 18 Abs. 4 VerpackG. Sein Vorschlag sollte zu einer deutlichen Konkretisierung der Regelung über die zu erbringende Sicherheitsleistung durch die Systeme führen. Der Vorschlag umfasste sowohl Angaben zur Art der Sicherheitsleistung als auch zu deren Berechnung und zu der Pflicht zur  Überprüfung. Hintergrund war ausweislich der Begründung des Bundesrates eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.8.2020 zu der Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gegenüber einem der seinerzeitwohl acht bundesweit genehmigten Systeme imSinne von § 3 Abs. 16 VerpackG.

Autor:
Dr. Markus W. Pauly und Lena Gaus



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2021 (September 2021)
Seiten: 6
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Dr. Markus W. Pauly

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