Neuerungen im Recht der erweiterten Herstellerverantwortung und ihre Umsetzung im KrWG

Der deutsche Gesetzgeber hat durch die Novellierung der Produktverantwortung im 3. Teil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch das am 29.10.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union die erneuerte Abfallrahmenrichtlinie1 und die Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt und ist mancherorts sogar über deren Anforderungen hinausgegangen. Der Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen und ausgewählte rechtliche Probleme der erweiterten Vorgaben dar, die insbesondere für Hersteller einschlägiger Produkte nicht nur im Bereich
der Anlastung von Gemeinkosten und Auswirkungen auf das Produktdesign mit erheblichen Umstellungen verbunden sein können.

Mit Inkrafttreten des EU-Legislativpaktes zurKreislaufwirtschaft am 4.7.2018 wurde dessen Kernelement, die Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL), und damit die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung umfangreich novelliert. Das EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft dient der rechtlichen Umsetzung des Circular Economy Action Plan (CEAP), der seinerseits dem EU-Circular Economy Package zuzuordnen ist.3Der CEAPwird kontinuierlich und seit 2019 unter dem programmatischen Dach des übergeordneten European Green Deal fortgeschrieben. Der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, wesentliche europarechtliche Vorgaben aus der Abfallrahmenrichtlinie und darüber noch hinausgehende Pflichten im Rahmen der Regelungen zur Produktverantwortung umzusetzen, die dadurch erheblich an Bedeutung gewinnt. Für die Allgemeinheit spürbar sind bereits jetzt die Verbote von Plastiktrinkhalmen, Einwegbesteck u.a. durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV).


Autoren:
Dr. Christian Tünnesen-Harmes und Jan Vogelsang, Mag. iur.*



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 06/2021 (November 2021)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
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