Die Bundesregierung hat am 2.11.2022 zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 bis Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (sog. erweiterte Herstellerverantwortung der Einwegkunststoffrichtlinie) den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) beschlossen.
Danach soll ein vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteter Einwegkunststofffonds geschaffen werden, zu dessen Finanzierung die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte – u.a. auch Tabakproduktfilter – mittels einer Einwegkunststoffabgabe herangezogen und dessen Einnahmen an die anspruchsberechtigten Kommunen bzw. öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwecks Abwicklung der Erstattung der Kosten für die Reinigung des öffentlichen Raums ausgekehrt werden. Die Ausgestaltung des Fonds im Wege einer Abgabenlösung begegnet gewichtigen juristischen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Bedenken, die an dieser Stelle nochmals thesenhaft vorgetragen werden sollen.
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Quelle: | AbfallR 01/2023 (Februar 2023) | |
Seiten: | 2 | |
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Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen in Art. 29 PPWR
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Eine kritische Analyse und Bewertung
Der neue Herstellerbegriff des Einwegkunststofffondsgesetzes – oder: Wer zahlt für den „Ayran- Becher“?
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Das EWKFondsG dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (nachfolgend: EWKRL) und tritt seit dem 1.1.2024 schrittweise in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.
Das Einwegkunststofffondsgesetz – Ein Instrument zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung
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Die Figur der erweiterten Herstellerverantwortung fungiert als europarechtliches Stellrad für die Umsetzung eines umfassendenUmweltschutzes und gibt Anlass für weitreichende mitgliedstaatliche Umsetzungsvorhaben. Eingeführt wurde diese Figur in der europarechtlichen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG vom19.11.2008. zunächst lag der Fokus auf einer effizienten Ressourcennutzung. Die erweiterte Herstellerverantwortung galt als „Mittel, um die Gestaltung und Herstellung von Gütern zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich ihrer Reparatur, Wiederverwendung und Demontage sowie ihres Recyclings, eine effiziente Ressourcennutzung in vollem Umfang berücksichtigen und fördern, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigt wird“
Abfallvermeidung durch kommunale Verbrauchsteuern – Zur Tübinger Verpackungsteuer
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Steuern sind nicht nur Instrumente der Staatsfinanzierung, sondern sie dienen auch der Verhaltenssteuerung. In ihrer Lenkungs- und Anreizwirkung sind steuerliche Belastungsentscheidungen oder Steuervergünstigungen als Instrumente des Umweltschutzes etabliert. Auch den Kommunen steht im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie nicht nur der reich bestückte Instrumentenkasten nichtsteuerlicher Abgaben zur Verfügung, sondern auch die ihnen nach Maßgabe der Landesgesetzgebung gem. Art. 105 Abs. 2a, Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG zugewiesenen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
Ein echter Binnenmarkt für den Verpackungskreislauf? EU-Kommission legt erstmals Vorschlag für eine Verpackungsverordnung vor
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Das absolute Aufkommen an Verpackungsabfällen in der Europäischen Union steigt seit Jahren konstant. Auch ein relativer Rückgang der Abfallmenge im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung ist nicht erkennbar. Gleichzeitig steigt die durchschnittliche Recyclingrate nur langsam an. Für Kunststoffverpackungen bestehen dabei die größten Hürden auf dem Weg in die Kreislaufwirtschaft.