Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) [1] bringt Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes voran und berücksichtigt neue Erkenntnisse. Insbesondere sind die zuvor nicht rechtsverbindlich festgelegten Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen nun erstmalig im Bundesrecht geregelt.
Im Jahr 2005 gab das Bundesverwaltungsgericht mit seinem sog.zweiten Tongruben-Urteil [2] den Anstoß für eine Diskussion überrechtsverbindliche Regelungen zur Verwertung von mineralischenAbfällen. Denn durch das Urteil war klar, dass es sich bei der LAGAMitteilung20 [3] und der Technischen Regel Boden [4], die für dieseSachverhalte seitens des Vollzugs herangezogen wurden, lediglichum Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums, nicht aber umnormenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt. [5]Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)hielt daher auf der 28. Sitzung im September 2005 in einemBeschluss ihre Auffassung fest, dass Anforderungen an die Verwertungvon mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken und inbodenähnlichen Anwendungen durch den Bund über eine gemeinsameVerordnung auf Basis des Bodenschutz- und Abfallrechtsgeregelt werden sollten. [6]Mit der am 16. Juli 2021 verkündeten und am 1. August 2023 inKraft tretenden Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung,zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnungund zur Änderung der Deponieverordnung undder Gewerbeabfallverordnung [7], der sogenannten „Mantelverordnung“,ist dieser wichtige Schritt nun gelungen.Entsprechend der Beschlussfassung der 28. LABO-Sitzunghaben Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällenin bodenähnlicher Anwendung in den §§ 6 bis 8 BBodSchVihren Niederschlag gefunden. § 6 BBodSchV regelt nun allgemeineAnforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien. Diebeiden folgenden Paragrafen unterscheiden dabei das Auf- oderEinbringen von Materialien auf oder in (§ 7) bzw. unterhalb oderaußerhalb (§ 8) einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Letztereswurde neu in § 8 BBodSchV rechtsverbindlich geregelt (Übersicht der im Folgenden erläuterten Anforderungen in Bild 1).
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Quelle: | Wasser und Abfall 03 (März 2022) | |
Seiten: | 5 | |
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Autor: | Nora Rohleder | |
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