Sichtkontrolle von Bioabfällen nach der BioAbfV

Die BGK hat eine Anleitung zur „Sichtkontrolle“ herausgegeben. Sichtkontrollen sind nach der erwarteten Novelle der BioAbfV künftig für jede Anlieferung von Bioabfällen durchzuführen.

Gemäß § 2a Absatz 4 der erwarteten Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) ist bei jeder Anlieferung von Bioabfällen vor der weiteren Behandlung eine Sichtkontrolle auf Fremdstoffe und insbesondere Kunststoffe durchzuführen. Ein detailliertes Verfahren, wie dabei vorzugehen ist, hat der Verordnungsgeber nicht bestimmt.

Als Hilfestellung hat die BGK eine Vorgehensweise beschrieben, wie die „Sichtkontrolle fester Bioabfälle" in der Praxis umgesetzt werden kann. Diese Anleitung wurde mit Anlagenbetreibern abgestimmt, die bereits Erfahrungen mit Inputkontrollen haben.
Auf flüssige und pastöse Stoffe ist die Anleitung nicht anwendbar. Für die Beurteilung von flüssigen und pastösen Bioabfällen und Materialien wird auf das Merkblatt zur Eigenuntersuchung im Rahmen der Gütesicherung Lebensmittelrecycling verwiesen.
Für die Sichtkontrolle ist - wie für alle anderen Bestimmungen des neuen § 2a auch - in der BioAbfV eine Übergangsfrist von 3 Jahren vorgesehen. In der Begründung heißt es dazu, dass Anlieferern für Maßnahmen zur Verbesserung der Sortenreinheit bei der getrennten Sammlung ausreichend Zeit eingeräumt werden soll.



Copyright: © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
Quelle: Ausgabe 01 (März 2022)
Seiten: 4
Preis inkl. MwSt.: € 2,00
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