Führungskräfte haften für Versäumnisse bei den Betreiberpflichten. Voraussetzung für eine effiziente Vorbeugung dieser Haftung aber auch eines Organisationsverschuldens ist jedoch, dass man in der Lage ist, alle betrieblich relevanten Vorschriften zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Dies ist in Betrieben der Wasser- und Entsorgungswirtschaft von hervorgehobener Bedeutung, da neben den Arbeitssicherheitsvorschriften in diesen Branchen auch noch die weit gefächerten Umweltvorschriften hinzukommen.
Haftung als Betriebsleiter
In Klärwerken, Entwässerungsbetrieben, Wasserwerken oder Abfallentsorgungsbetrieben gibt es in der Regel einen Betriebsleiter oder technischen Leiter. Der Betriebsleiter, wie auch andere Führungskräfte, sind Haftungsrisiken ausgesetzt. Sie werden in der Rechtsprechung oft zur Verantwortung gezogen, weil man davon ausgeht, dass sie durch eine sorgfältige Organisation Schadensfälle verhindern können. Wenn auf Grund von Fehlern in der Aufbau- oder Ablauforganisation einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so spricht man von einem Organisations¬verschulden, für das u. U. der Betriebsleiter haftet.
Der Betriebsleiter wird i. a. im Rahmen von allgemeinen Zielvorgaben über den genauen technischen Betrieb der Anlagen (Bestückung, Leistung, Fahreigenschaften,…) selbst entscheiden, d. h. er leitet den Betrieb „in eigener Verantwortung". Das hat eine wichtige rechtliche Konsequenz. Das wird deutlich, wenn man sich den §14 StGB (Strafgesetzbuch) ansieht. Darin heißt es in Absatz 2:
Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden
Der Betriebsleiter fällt unter Nummer 1 des Paragrafen. Ein speziell beauftragter Anlagenfahrer (z. B. ein Müllbunkerkranfahrer oder ein leitender Kläranlagenwärter) fällt unter Nummer 2.Bei Entsorgungsfachbetrieben fällt dem Betriebsleiter zudem i. d. R. die Funktion des „für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person" zu. Danach würde bei strafbaren Handlungen, die mit der Verletzung von abfall- oder wasserrechtlichen Vorschriften einhergehen, nicht nur der Inhaber des Betriebs zur Verantwortung gezogen, sondern auch der Betriebsleiter. Das ist das „Prinzip der Übertragung der Unternehmerpflichten". Man beachte: Die einzige Bedingung ist, dass man den Betrieb ganz oder zum Teil „leitet" oder Aufgaben „in eigener Verantwortung" wahrnimmt. Eine schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten ist für die Ahndung der strafbaren Handlung nicht erforderlich.
Die schriftliche Form ergibt sich als ergänzende Forderung erst aus § 13 Arbeitsschutzgesetz für die Pflichten in der Arbeitssicherheit sowie aus § 3 Entsorgungsfachbetriebeverordnung für die abfallwirtschaftlichen Pflichten der Entsorgungsfachbetriebe. Sie ist aber nur eine notwendige Konsequenz und keine hinreichende Bedingung für die Übernahme der Verantwortung für die Umsetzung der Pflichten und somit für die Sicherheit durch den Produktionsleiter. Das Fehlen einer schriftlichen Übertragung der Unternehmerpflichten entlastet also den Betriebsleiter nicht. Es belastet aber seinen Vorgesetzten, weil er eine Pflicht aus den Arbeitsschutz- oder Umweltvorschriften nicht umgesetzt hat.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 07/08 (Juli 2020) | |
| Seiten: | 5 | |
| Autor: | Dr. Kuno Karsten | |
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