Am Beispiel des Wasserrechts werden Rechtfertigung, Voraussetzungen und Grenzen diskutiert. Private Regelwerke ergänzen und konkretisieren kooperativ unbestimmte Rechtsbegriffe in staatlichen Gesetzen und Verordnungen. Wenn Entscheidungen aber in die grundrechtsgeschützte Sphäre des Bürgers eingreifen, begründen Rechtsstaats- und Demokratieprinzip eine staatliche Letztverantwortung.
Das scheinbar schlicht formulierte Thema vereinigt in sich gleich zwei Schwerpunkte des modernen Umwelt- und Technikrechts, die schon jeweils für sich genommen ohne weiteres in der Lage wären, den zu Verfügung stehenden Raum gleich um ein mehrfaches zu sprengen. Gleichwohl liegt gerade in ihrer Verknüpfung der besondere Reiz, der in der für jeden einzelnen Fall entscheidenden Frage kulminiert, wer letztlich inhaltlich darüber befindet, ob ein bestimmtes Verhalten oder ein bestimmter Zustand rechtlich zulässig ist oder nicht. Im Folgenden soll daher der Versuch unternommen werden, in eher essayistischer Form Grundlagen und Probleme der Standardsetzung im Zusammenwirken von Staat und Privaten zu veranschaulichen.
Aufgabe und Funktion staatlicher Gesetzgebung
Im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes kommt dem Gesetz die bedeutende Aufgabe zu, die vom Volk ausgehende Staatsgewalt durch die legislative Fixierung rechtlich verbindlicher Standards auszuüben und so den exekutiven Vollzug wie auch dessen judikative Kontrolle so präzise wie möglich zu lenken und insbesondere auch zu begrenzen [1]. Aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot folgt, dass der Gesetzgeber Anlass, Zweck und Grenzen einer Regelung hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen hat [2]. Nur so ist gewährleistet, dass erstens der von der Regelung betroffene Bürger klar erkennen kann, wie er sich rechtskonform zu verhalten hat, dass zweitens die gesetzesausführende Verwaltung eindeutige Anweisungen für die Erfüllung der ihr übertragenen Vollzugsaufgabe erhält und dass drittens die Gerichte eine den Anforderungen der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie genügende Kontrolle durchführen können [3]. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund spezifischer normativer Regelungen in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen wird, etwa wenn das Eigentum an einem Grundstück oder an einer Anlage nicht mehr uneingeschränkt genutzt werden kann [4] wie im Fall besonderer Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet oder wenn Berufszugang oder -ausübung an besondere inhaltliche Voraussetzungen geknüpft werden [5] wie im Fall der Anforderungen an Sachverständige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Entsprechende Beschränkungen unterliegen daher dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt, so dass in die entsprechenden Schutzpositionen nur durch materielles Gesetz (Parlamentsgesetz, Rechtsverordnung) eingegriffen werden darf. Ähnlich gestaltet sich auch die rechtliche Bewertung bei Betroffenheit von Aufgaben der Daseinsvorsorge wie Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die zwar als solche keinen grundrechtlichen Schutz genießen, für die aber die grundgesetzliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung gleichfalls einen solchen Gesetzesvorbehalt anordnet.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH | |
Quelle: | Wasser und Abfall 05 (Mai 2020) | |
Seiten: | 4 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Prof. Dr. Michael Reinhardt | |
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