Deutschland wurde im Juni 2018 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Nichteinhaltung und nicht ausreichender Umsetzung der Nitratrichtlinie verurteilt. Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass die von Deutschland in der Novelle der Düngeverordnung 2007 ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die Ziele der Nitratrichtlinie zu erreichen. Die Europäische Kommission (EU-KOM) hat in der Folge Deutschland gerügt, dass auch mit der 2017 abgeschlossenen Novelle der Düngeverordnung nicht die notwendige Umsetzung der Nitratrichtlinie erfolgt, daher wird die Düngeverordnung derzeit erneut novelliert und soll 2020 in Kraft treten.
Zusammengefasst wurden von der EU-KOM im Jahr 2018 im Wesentlichen zwei Rügen in Bezug auf die Düngeverordnung 2017 (DüV2017) [1] erteilt:
Kritikpunkte des EuGH-Urteils
Die Kritikpunkte des EuGH-Urteils vom Juni 2018 werden im Einzelnen beleuchtet sowie die Kritikpunkte der EU-KOM an der Umsetzung der DüV2017 [1] aus Sicht des Grundwasserschutzes erläutert.
Zulässiger Überschuss in der Nährstoffbilanzierung von 60 kg N/haIm gleitenden dreijährigen Mittel ließ die DüV2007 [2] einen Stickstoffüberschuss von 60 kg N/ha zu. Kritikpunkt der KOM ist, dass D damit bei der Kalkulation zum Umgang mit Nährstoffen einen zu hohen N-Überschuss zulässt. Mit der neuen DüV2017 ist dieser zulässige Überschuss auf 50 kg N/ha abgesenkt worden.
Das grundsätzliche Problem der Nährstoffbilanzierung ist die vorgeschriebene Bilanzierungsform (Feld-Stall-Bilanz, FSB). Die aus Sicht des Gewässerschutzes zu präferierende Bilanzierungsform ist die Brutto-Hoftorbilanz (HTB). Vorteil der HTB im Gegensatz zur FSB ist, dass für viehhaltende Betriebe (bis auf die legume N-Bindung) keine Schätzgrößen verwendet werden dürfen, die einen erheblich geringeren Stickstoff-Saldo zulassen (wie bei der FSB). Die FSB der DüV2017 lässt beim Nährstoffvergleich neben Schätzgrößen auch N-Abzüge zu, die gerade bei viehhaltenden Betrieben im Ergebnis zu einem deutlich geringeren Stickstoff-Saldo führen.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 12 - 2019 (Dezember 2019) | |
| Seiten: | 5 | |
| Autor: | Michael Zacharias | |
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Zu den vordringlichen Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1
(WRRL) gehört das Erreichen eines guten
chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern
und Grundwasserkörpern. Die Richtlinie wird von
den Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten
umgesetzt. Dazu waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis
2009 Bewirtschaftungspläne für ihre Einzugsgebiete sowie
Maßnahmenprogramme für jede Gebietseinheit zu verabschieden.
Die Vorgaben der WRRL wurden in Deutschland
legislativ durch die Siebte Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz
und durch Änderung der Landeswassergesetze umgesetzt.
Um das Ziel eines guten chemischen Zustands zu erreichen,
müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen2
(UQN) einhalten, die auf EU-Ebene als sog. prioritäre und
prioritär gefährliche Stoffe festgelegt worden sind3.
Das Geringfügigkeitsschwellenkonzept für das Grundwasser
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Im Jahr 2004 veröffentlichte die LAWA das Geringfügigkeitsschwellen-Konzept für organische und anorganische Parameter. Die EG-Grundwasserrichtlinie vom Januar 2007 fordert von den EU-Mitgliedstaaten die Einführung von Schwellenwerten für bestimmte Stoffe.
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Der Referentenentwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des WHG
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Ende Februar 2024 wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz der Referentenentwurf eines „dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes“ vorgelegt.Der RefE-WHG verfolgt den Zweck, nationale Regelungen zur Ergänzung der Europäischen „Verordnung (EU) 2020/741 vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung“ zu erlassen.
