Interview - Drängende Fragestellungen zur Düngeverordnung

Die Umsetzung der Nitratrichtlinie, das EuGH-Urteil und drohende Strafzahlungen sowie geplante neue Vorgaben der Novelle der Düngeverordnung 2020 dominierten die Diskussion zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft in den letzten Monaten. Auf der einen Seite wird von längst überfälligen Regelungen zum Gewässerschutz gesprochen, auf der anderen Seite wurde Zeit gefordert, die Wirkung der Düngeverordnung 2017 zunächst abzuwarten. Die EU-Kommission drängte jedoch auf schnelles Handeln, so dass in wenigen Monaten die Novelle der Düngeverordnung abgeschlossen sein wird. Auch die Landesverordnungen zur Umsetzung von § 13 sollen zeitgleich novelliert werden, so dass die neuen Regelungen dann gleichzeitig inkrafttreten sollen. WASSER UND ABFALL sprach hierzu mit einem Vertreter der Wasserversorger, einem Gewässerschutzberater und einem Landwirt.

Interview mit Arnd Allendorfer und Dr. Hans-Bernd von Buttlar


Die einzelnen Interviews werden zusammen dargestellt, um die verschiedenen Perspektiven sichtbar zu machen. Als die Interviews geführt wurden, lag noch kein Entwurf der Novelle der Düngeverordnung 2020 vor.

Wasser und Abfall: Braucht das geltende Düngerecht (2017) eine längere Umsetzungszeit, um Erfolge bei der Verringerung der Nitrateinträge aufzuweisen? Welchen Regelungen messen Sie dazu eine Bedeutung bei?
Arnd Allendorf: Wir erwarten eine mehrjährige Umstellungszeit bei den Landwirten aufgrund

  • der Komplexität der Regelungen mit umfassenden „Wenn und Aber-Beziehungen" und diversen Kann-und Öffnungsklauseln,
  • von Vorgaben, die erst mit mehrjährigem Verzug vollständig greifen (z. B. Änderungen bzw. Anpassungen der Fruchtfolge) oder nur mit Unterstützung der Offizialberatung umgesetzt werden können sowie
  • einer schwindenden Akzeptanz bei den Landwirten durch komplizierte, umfassende Regelungen sowie kurzfristige Änderungen der Düngevorgaben durch mehrfache Novellierungen in kurzer Zeit.

Besondere Bedeutung haben für uns die Regelungen zur verbindlichen betrieblichen Nährstoffbilanzierung in der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), die leider in der Bewertung von Stickstoffverlusten und -überschüssen völlig unzureichend sind. Die StoffBilV ermöglicht nicht nur den Ansatz erheblicher Verluste und nicht nachvollziehbarer Zuschläge bei der Ermittlung der zulässigen Bilanzüberschüsse, sondern es sind außerdem Stickstoffbilanzüberschüsse zulässig, die erheblich über dem Zielwert des Gewässerschutzes von 60 kg/ha (brutto) liegen.



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Quelle: Wasser und Abfall 12 - 2019 (Dezember 2019)
Seiten: 6
Autor: Arnd Allendorf
Dr. Hans-Bernhard von Buttlar

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