Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom 29.5.2018 – 7 C 34.15
Das Urteil des BVerwG betrifft den Begriff „Abfall“, der als Schlüsselbegriff des Abfallrechts die Tür zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) öffnet. Allerdings enthalten die diesbezüglichen Definitionen in § 3 Abs. 1 bis 4 KrWG zahlreiche Unschärfen, weshalb die Einstufung eines Stoffes oder Gegenstandes als Abfall oder Nicht-Abfall im Zweifel „nach dem gesunden Menschenverstand“ zu treffen ist. Es handelt sich um eine Wertungsentscheidung, die gerichtlich überprüft werden kann. Hierbei ist dem Richter und den Prozessbeteiligten präsent, dass eine Wertungsentscheidung in der nächsten Instanz auch umgekehrt ausfallen kann. Der vorliegende Fall mit seinen langjährigen Rechtsstreitigkeiten und einem ungewöhnlichen Verfahrensgang ist dafür ein Paradebeispiel.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
| Quelle: | AbfallR - 06/2018 (November 2018) | |
| Seiten: | 6 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Dr. Olaf Kropp | |
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