Beim Laden von Elektromobilen sind die verschiedenen Rechtsbeziehungen aus energierechtlicher Sicht näher zu betrachten. Wenn der Ladesäulenbetreiber die Nutzung der Ladesäule Dritten überlässt, können diese Dritten als Letztverbraucher angesehen werden. Der Ladesäulenbetreiber gibt dabei Strom, den er entweder von einem Stromlieferanten bezogen oder selbst erzeugt hat, an einen Letztverbraucher ab und kann dadurch zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden. Zudem gibt es Fälle, in denen der Ladesäulenbetreiber rechtlich begünstigten Strom bezieht oder erzeugt, sodass auch dieser privilegierte Strom des Ladesäulenbetreibers über die Ladesäulen an nicht privilegierte Dritte abgegebenwerden kann.
Viele Unternehmen, auch solche der Entsorgungswirtschaft, denken darüber nach, ihre Flotte ganz oder teilweise auf Elektrofahrzeuge umzustellen. Dies gilt insbesondere für Betriebe, deren Fahrzeuge keine weiten Strecken zurücklegen, sodass die sogenannte Reichweitenangst nicht entstehen kann. Die Anschaffung von Elektromobilen und der Aufbau einer Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände haben vielfältige rechtliche und steuerliche Implikationen. So müssen beispielsweise die Vorgaben des Energierechts, des Mess- und Eichrechts und des Datenschutzrechts beachtet werden. In steuerlicher Hinsicht (Lohn-, Kraftfahrzeug- und Umsatzsteuer) können sich Vorteile gegenüber konventionellen Fahrzeugen ergeben. Die Stromsteuer fällt nur in bestimmten Konstellationen an. Des Weiteren können Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr Vorrechte gegenüber konventionellen Fahrzeugen eingeräumt werden. Schließlich gibt es Förderprogramme, aus denen Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel beziehen können.
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| Quelle: | AbfallR - 06/2018 (November 2018) | |
| Seiten: | 10 | |
| Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
| Autor: | Ralf Reuter | |
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