Nach Veröffentlichung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets am 13. Juni im EU-Amtsblatt und seinem Inkrafttreten zum 4. Juli hat für die Mitgliedstaaten die Frist zur Umsetzung der Neuregelungen in nationales Recht begonnen.
Damit bleiben Deutschland 24Monate, um das Paket, welches Änderungen an sechs Richtlinien, nämlich der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungs RL, 94/62/EG), der Richtlinie über Abfälle (Abfallrahmen RL, 2008/98/EG), der Richtlinie über Abfalldeponien (Deponie RL, 1999/53/EG) sowie der Richtlinien über Altfahrzeuge (2000/19/EU), über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (2006/66/EG) sowie der über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU) vorsieht, in deutsches Recht zu überführen. Die Änderungen erfolgen anhand von vier Richtlinien, nämlich
– die Änderung der Abfallrahmenrichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom30.Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle,
– die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
– die Richtlinie über Abfalldeponien durch die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und
– die Richtlinie über Altfahrzeuge, die Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und die Richtlinie über Elektro- und Elektronik- Altgeräte durch die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom30.Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik- Altgeräte.
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| Quelle: | AbfallR - 06/2018 (November 2018) | |
| Seiten: | 12 | |
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