Die Ausschreibung von Sammelleistungen nach dem Verpackungsgesetz (Teil 2)

Nach § 23 Abs. 4 VerpackG wird der Auftragnehmer der Sammelleistungen in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt (Satz 1).

Dieses beginnt mit einer öffentlichen Auftragsbekanntmachung auf einer elektronischen Ausschreibungsplattform (Satz 2). In dem Verfahren darf „jedes interessierte Unternehmen“ ein Angebot abgeben (Satz 4). Im Grundsatz ist damit zwingend eine Verfahrensart vorgegeben, nämlich die des offenen Verfahrens i.S.v.§ 119 Abs. 3 GWB und § 15 VgV.22 Anders als neuerdings im Kartellvergaberecht besteht auch keine Wahlfreiheit zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren (vgl. dazu § 119 Abs. 2 S. 1 GWB). Das offene Verfahren unterscheidet sich von den weiteren Verfahrensarten (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) wesentlich dadurch, dass keine Vorauswahl der für die Angebotsabgabe zugelassenen Unternehmen stattfindet, sondern jedes eingehende Angebot grundsätzlich zu berücksichtigen, d.h. zu werten ist. Das offene Verfahren entspricht damit in besonderem Maße dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip.23 Ein weiteres prägendes Merkmal des offenen Verfahrens – in Abgrenzung zum Verhandlungsverfahren – ist, dass die innerhalb der Angebotsfrist eingereichten Angebote unveränderlich, insbesondere nicht verhandelbar sind. Dies bestätigen § 23 Abs. 5 S. 5 und 6 VerpackG, die offenkundig § 15 Abs. 5 VgV nachgebildet sind. Abweichend hiervon lässt allerdings § 23 Abs. 5 S. 7 VerpackG Verhandlungen ausnahmsweise dann zu, wenn preisgleiche Angebote mehrerer geeigneter Bieter vorliegen. Diese Ausnahme ist dem Kartellvergaberecht unbekannt. Gemeint ist offenkundig auch nur der Fall, dass mehrere preisgleiche Angebote gemeinsam das niedrigste wertbare Angebot darstellen, also – nach dem Kriterium des Preises – jedes von ihnen für die Zuschlagserteilung in Betracht käme. Dieser Fall dürfte vergleichsweise selten sein (näher zur Angebotswertung unten 11.).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR - 01/2018 (Februar 2018)
Seiten: 8
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: RA Dr. Martin Dieckmann

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Aktuelle Rechtsprechung zum Deponierecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2023)
Auch wenn in den letzten Jahren die Zahl der in Deutschland betriebenen Deponienganz erheblich abgenommen hat und auch wenn die Deponie als Abfallbeseitigungsanlage auf der letzten Stufe der abfallhierarchischen Rangfolge nach § 6 KrWG steht, hat sich doch gezeigt, dass Deponien derzeit noch und auf absehbare Zeit für die Abfallentsorgung unverzichtbar sind. Dementsprechend hat es in den letzten Jahren eine ganze Reihe von neuen Deponievorhaben gegeben, die in der Regel an bereits vorhandenen Deponiestandorten verwirklicht worden sind und deren Zulassung zum Teil die Verwaltungsgerichte beschäftigt hat.

Betreiberpflichten bei Abfallanlagen und ihre Bedeutung für den Ressourcenschutz und die Energienutzung
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2023)
Ein nachhaltigerer Einsatz von Ressourcen bei der Errichtung und dem Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen (wie z.B. Abfallanlagen1) ist für einen verstärkten Ressourcenschutz von hoher Priorität.

Ausnahmen von Grenzwerten für Müllverbrennungsanlagen in einer Gasmangellage?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2023)
Nach § 31g BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 6, § 24 17. BImSchV „sollen“ Müllverbrennungsanlagen eine Ausnahme von der Einhaltung von immissionsschutzrechtlichen Grenzwerten bzw. einzelnen Anforderungen dieser Verordnung erhalten.1 Besteht unabhängig von diesen neuen Ausnahmeregelungen ein zwingender Anspruch nach Katastrophen- und Infektionsschutzrecht, allgemeinem Ordnungsrecht, grundrechtlichen Schutzpflichten oder auf der Basis einer behördlichen Duldung? Oder können diese Gesichtspunkte das Ermessen bei Erteilung einer über § 31g BImSchG zu erteilenden Ausnahmen zu einem Anspruch verdichten? Zwar trat in diesem Winter keine Gasmangellage auf. Das Thema bleibt aber akut.

Reichweite der Ermächtigung nach § 22 Abs. 2 VerpackG aus Sicht der dualen Systeme im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2023)
Das mit der Einführung des Verpackungsgesetzes geschaffene Instrument der sog. Rahmenvorgabe gemäß § 22Abs. 2 VerpackG erfreut sich bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern reger Beliebtheit und war in den vergangenen Jahren Gegenstand einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die von den dualen Systemen gegen einzelne Rahmenvorgaben öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger angestrengt wurden.

Die Informationspflicht nach § 14 Abs. 3 VerpackG – Erfüllen die Systembetreiber ihre Pflicht?
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2023)
Das am 1.1.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz schreibt den Systembetreibern in § 14 Abs. 3 VerpackG1 vereinfacht gesagt die Pflicht vor, private Endverbraucher über die korrekte Verpackungsentsorgung zu informieren. Die Systembetreiber haben reagiert und die Initiative „Mülltrennung- wirkt“ ins Leben gerufen. Dieser Aufsatz geht der Frage nach, ob die Systembetreiber mit ihren Informationsbemühungen die gesetzliche Informationspflicht erfüllen.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Der ASK Wissenspool
 
Mit Klick auf die jüngste Ausgabe des Content -Partners zeigt sich das gesamte Angebot des Partners
 

Selbst Partner werden?
 
Dann interessiert Sie sicher das ASK win - win Prinzip:
 
ASK stellt kostenlos die Abwicklungs- und Marketingplattform - die Partner stellen den Content.
 
Umsätze werden im Verhältnis 30 zu 70 (70% für den Content Partner) geteilt.
 

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...