5 vor 12 für die Betriebe: Ende des Jahres endet die Übergangsfrist des Allgemeinen Staubgrenzwerts (ASGW)

Am 31. Dezember 2018 endet die Übergangsfrist für die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwerts (ASGW) für alveolengängige, also lungengängige Stäube. Dann müssen Unternehmen endgültig den ‚neuen‘ A-Staubgrenzwert einhalten. So sieht es die Gesetzeslage vor. Doch wie ist die Situation in den Betrieben tatsächlich? Was droht ihnen bei Nichteinhaltung? Welche Maßnahmen müssen sie ergreifen? Ihre Erfahrungen mit dem Thema schildern Simon Telöken und Uwe Heinz, Geschäftsführer und Vertriebsleiter des Absauganlagenherstellers TEKA Absaug- und Entsorgungstechnologie GmbH.

Foto: TEKA(20.11.2018)
Katrin Herbers: Bereits 2014 hat der Gesetzgeber den Grenzwert für alveolengängige Stäube um mehr als die Hälfte gesenkt. Bald endet die Übergangsfrist. Sind die Betriebe inzwischen hierfür ‚gerüstet‘?
Uwe Heinz: Ob Unternehmen die Regelung bereits umgesetzt haben, hängt häufig von der Größe und damit von der Manpower des Unternehmens ab. Die größeren verfügen oft über eigene Abteilungen mit Sicherheitsfachkräften, die Mängel aufdecken. Sie sind meist mit dem Thema Grenzwertabsenkung vertraut. Viele kleinere Betriebe mit einer internen oder externen Sicherheitsfachkraft haben vielleicht schon einmal davon gehört, wissen aber nicht genau, wie sie das Thema anpacken sollen. Man muss bedenken, dass luftgetragene Schadstoffe, die beim Schweißen, Schleifen oder Schneiden frei werden, nur einen kleinen Ausschnitt des großen Bereichs Arbeitsschutz im Unternehmen ausmachen.
Simon Telöken: Das stimmt. Manche Bereiche fallen direkt ins Auge, andere wie die Belastung durch Stäube und Rauche eher nicht. Die gesundheitlichen Folgen einer zu hohen Belastung der Luft insbesondere durch Feinstäube sind für Mitarbeiter in der Regel erst nach langer Zeit spürbar. Auch wenn heute kaum einer mehr die Relevanz einer Absaugung am Arbeitsplatz bestreiten würde, wird das Thema immer noch gern mal beiseitegeschoben, so unsere Erfahrung...
Unternehmen, Behörden + Verbände: TEKA Absaug- und Entsorgungstechnologie GmbH
Autorenhinweis: Katrin Herbers, TEKA Absaug- und Entsorgungstechnologie GmbH
Foto: TEKA



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Nr. 6 - November 2018 (November 2018)
Seiten: 2
Preis inkl. MwSt.: € 5,75
Autor: Katrin Herbers

Artikel weiterleiten In den Warenkorb legen Artikel kommentieren


Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

20 Jahre Stoffrecht: Woher kam es? Wohin geht es? (Teil II)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (5/2024)
Das Stoffrecht lässt sich damit als Folge des Stoffschutzes auffassen, als gesetzgeberische Reaktion auf die nur widerwillige, aber dennoch fortschreitende Erkenntnis, dass das patentrechtlicheVersprechen derNaturbeherrschung in Bezug auf Stoffe nicht in dem euphorischen Sinne eingelöst werden kann, in dem es abgegeben wurde.

Material Compliance als Eintrittskarte in die Welt der Nachhaltigkeit
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2024)
Ursprünglich kommt der Begriff „Nachhaltigkeit“ aus der Forstwirtschaft und beschreibt das Handlungsprinzip, wonach nur die Menge Holz geschlagen wird, die in der gleichen Zeit nachwachsen kann. Im Jahr 1987 wurde schließlich die heute weltweit anerkannte Definition der Nachhaltigkeit von den VereintenNationen geprägt undNachhaltigkeit an sich erstmals zu einem politischen Ziel erklärt.

20 Jahre Stoffrecht: Woher kam es? Wohin geht es? (Teil I)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (2/2024)
„Neue Rechtsgebiete suchen ihre Einheit in Fachpublikationen: Dafür steht die neue Zeitschrift für Stoffrecht!“. So beschrieb Udo Di Fabio vor 20 Jahren die Erwartungen an diese neue Zeitschrift. Das Jubiläumgibt Anlass zu fragen, wie weit diese Einheit gediehen ist, worin sie überhaupt besteht und welche Lernprozesse Regulierer und Regulierte bei alledemschon durchlaufen und noch vor sich haben.

EuGH bejaht die Haftung des Quasi-Herstellers trotz Angabe des abweichenden Herstellungslandes
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (10/2022)
Der EuGH entschiedmit Urteil vom7.7.2022 (C-264/2021, ECLI:EU:20222:536) über die produkthaftungsrechtliche Haftung des Quasi-Herstellers. Der EuGH betonte, es reiche zur Haftung als Hersteller aus, dass eine Person ihren Namen, ihr Warenzeichen (Marke) oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder das Anbringen zulässt. Es sei nicht erforderlich, dass sich diese Person auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgebe. Die Entscheidung hebt erneut hervor, dass bei der Ausgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von Produkten, bei denen der Hersteller im Sinne des tatsächlichen Herstellungsprozesses und der Markeninhaber/Lizenzberechtigte auseinanderfallen, besondere Vorsicht geboten ist. Ob durch die Entscheidung die bisherigen Grundsätze für die Einstufung als Quasi-Hersteller hinfällig werden, ist zumindest fraglich.

Der Fulfilment-Dienstleister im Produktsicherheitsrecht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2022)
Mit dem neuen ProdSG 2021 fand erstmals der Fulfilment-Dienstleister Eingang ins nationale Produktsicherheitsrecht, nachdemer zuvor schon vomeuropäischen Gesetzgeber imRahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung anerkannt worden war.Mit demvorliegenden Beitrag soll der Versuch unternommen werden, den neuenWirtschaftsakteur imProduktsicherheitsrecht vorzustellen, ihn von anderen Akteuren abzugrenzen und schließlich seine Pflichten darzustellen.

Name:

Passwort:

 Angemeldet bleiben

Passwort vergessen?

Der ASK Wissenspool
 
Mit Klick auf die jüngste Ausgabe des Content -Partners zeigt sich das gesamte Angebot des Partners
 

Selbst Partner werden?
 
Dann interessiert Sie sicher das ASK win - win Prinzip:
 
ASK stellt kostenlos die Abwicklungs- und Marketingplattform - die Partner stellen den Content.
 
Umsätze werden im Verhältnis 30 zu 70 (70% für den Content Partner) geteilt.
 

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...