Viele Wege, ein Ziel: Pflicht zur Phosphor-Rückgewinnung aus Kläranlagen

Ende September 2017 trat die neue Klärschlammverordnung in Kraft. Auch wenn es Übergangsfristen gibt: Für Kläranlagenbetreiber ab einer Größe von 50.000 EW ist es höchste Zeit, sich um ein geeignetes Verfahren zur Phosphor-Rückgewinnung zu kümmern.

Foto: Zweckverband Klärwerk Steinhäule (26.03.2018) Spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung müssen Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten (EW) dem Phosphor-Recycling zugeführt werden. Anlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 EW haben eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Danach ist für diese Anlagen eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm nicht mehr zulässig.
Kleinere und mittlere Kläranlagen sind momentan von diesen Pflichten ausgenommen. Die betroffenen Anlagenbetreiber müssen ab dem Jahr 2023 den zuständigen Behörden ihre Planungen zur Umsetzung vorlegen. Welches technische Verfahren zur Phosphor-Rückgewinnung gewählt wird – also direkt aus dem Ab- oder Schlammwasser, dem Klärschlamm oder aus der Klärschlammasche nach einer Klärschlamm- Monoverbrennung, bleibt dem Klärschlammerzeuger überlassen. Hauptsache, der P-Gehalt im Klärschlamm wird auf unter 20 g pro kg Klärschlamm-Trockenmasse und um mindestens 50 Prozent reduziert; bei Ausgangswerten von mehr als 40 g P pro kg TS (P: Phosphor, TS: Trockenschlamm) muss lediglich eine Reduzierung um mindestens die Hälfte erfolgen. Bei einer Phosphor- Rückgewinnung aus der Asche muss die Quote mindestens 80 Prozent betragen.
Derzeit gibt es...

Unternehmen, Behörden + Verbände: Wheyco GmbH (Altentreptow); Euro Cheese Vertriebs-GmbH (Altentreptow); Remondis Aqua GmbH (Lünen)
Autorenhinweis: Susanne Hartwein, Neu-Ulm
Foto: Zweckverband Klärwerk Steinhäule



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Nr. 1 - März 2018 (März 2018)
Seiten: 3
Preis inkl. MwSt.: € 3,00
Autor: Susanne Hartwein

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