Neben Rahmenvereinbarungen bieten sich im Entsorgungsbereich auch Innovationspartnerschaften an. Sie wurden mit der Vergaberechtsnovelle neu eingeführt und ermöglichen Innovationen etwa im Anlagenbau oder in der Entsorgungslogistik, ohne dass Entwicklungs- und Durchführungsphase zu trennen sind. Damit ist eine langfristige Zusammenarbeit möglich, die gerade in der Abfallentsorgung große Bedeutung hat, wenn es um innovative Lösungen geht.
Das neu geschaffene Instrument, um Innovationen zu verwirklichen, ist die Innovationspartnerschaft, geregelt in Art. 31 RL 2014/24/EU und Art. 49 RL 2014/25/EU, umgesetzt durch § 19 VgV und § 18 SektVO. Wie beim Verhandlungsverfahren tritt der Auftraggeber mit ausgewählten Teilnehmern in Verhandlungen, um die Angebote inhaltlich zu verbessern, und sucht sowie beim wettbewerblichen Dialog den Austausch. Wie dort geht es um einen Beschaffungsbedarf, der nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Leistungen befriedigt werden kann. Die bestehenden Leistungen müssen also fortentwickelt und um innovative Aspekte angereichert werden.
Diese Fortentwicklung soll im Vorfeld durch Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen und dann in der Innovationspartnerschaft durch die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung (Forschungs- und Entwicklungsphase) sowie die Erbringung der so hervorgegangenen Leistung (Leistungsphase) erreicht werden. Daraus ergibt sich ein einheitlicher Beschaffungsvorgang, in dem Entwicklung und Erwerb des Entwicklungsergebnisses abgebildet werden. Auswahl und Leistungserbringung gehen ineinander über.
Damit muss der Auftraggeber nicht mehr wie vorher einen eigenen Entwicklungsauftrag vergeben und dann nach Vergabereife Produktionsaufträge neu ausschreiben, sondern kann nun von vornherein die Ausschreibung auf eine langfristige Zusammenarbeit anlegen, in deren Verlauf auch mehrere Aufträge vergeben und die Schutzrechte des zunächst entwickelnden Auftragnehmers vollauf gewährt werden können. Das Ziel der Innovationspartnerschaft liegt nach Art. 31 Abs. 2 RL 2014/24/EU und Art. 49 Abs. 2 RL2014/25/EU in der Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und dem anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen. Diese Anlage auf eine fortwährende Kooperation mit mehreren möglichen Aufträgen im Verlauf ist das Besondere der Innovationspartnerschaft, das sie vom Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog unterscheidet.
Indem solchermaßen die entwickelte Leistung ohne neues Vergabeverfahren durch den ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer umgesetzt werden kann, wird dieser sich eher am Entwicklungsauftrag beteiligen; es haben nun mehr Projektanten die Chance, ebenfalls den regelmäßig gewinnbringenderen Lieferauftrag auszuführen; andere Marktteilnehmer brauchen nicht einen Wissensvorsprung des Entwicklers zu fürchten. Nunmehr kommen alle Leistungen über denselben Auftrag im Rahmen der Innovationspartnerschaft aus einer Hand.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 06 - 2017 (November 2017) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz | |
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