Rückstände, die in Wasserwerken anfallen, enthalten Radionuklide natürlicher Herkunft. Durch den Umgang mit diesen Rückständen kann es daher zu einer Strahlenexposition der Mitarbeiter durch natürliche radioaktive Strahlenquellen kommen. Die Ergebnisse einer Dosisabschätzung zeigen in der Einzelfallbetrachtung für Schlämme und Filtermaterialien, dass die Beschäftigten keiner unzulässigen Dosis ausgesetzt sind. Entsorgungs- oder Verwertungsbetriebe können allerdings Rückstände aus mehreren Wasserwerken beziehen, daher müssen diesen Beschäftigten längere Expositionszeiten zugewiesen werden. Im Rahmen einer generischen Expositionsabschätzung ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.
Am 5. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung verabschiedet. Diese Richtlinie fasst unterschiedliche europäische Regelwerke zum Strahlenschutz zusammen und bringt diese auf den aktuellen wissenschaftlichen Stand. U. a. werden Regelungen zu industriellen Rückständen mit einem erhöhten Gehalt natürlicher Radionuklide sowie zum Radongehalt in der Raumluft an Arbeitsplätzen getroffen. Diese Radionuklide entstammen der Uran- bzw. Thoriumzerfallsreihe und sind in allen Böden und Gesteinen vorhanden. Durch Lösungsprozesse gelangen sie auch in Grund- und Oberflächenwasser. Infolge industrieller Verarbeitung können sich Radionuklide verfahrensbedingt in Rückständen anreichern und somit ggf. ein Gesundheitsrisiko darstellen. In der genannten Richtlinie werden Industriezweige aufgelistet, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Sicht des Strahlenschutzes relevant sein könnten: So werden beispielsweise Grundwasserfilteranlagen („ground water filtration facilities“) aufgeführt. Aus diesem Grund ergibt sich für Wasserversorger das Erfordernis, sich mit dem Vorkommen und dem Gehalt an natürlichen Radionukliden in Rückständen aus Filteranlagen zu beschäftigen.
Während der Projektlaufzeit wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ein Referentenentwurf des neuen Strahlenschutzgesetzes entwickelt, das die Richtlinie 2013/59/EURATOM in nationales Recht umsetzt. Dort werden im Anhang u. a. Rückstände aus der Grundwasseraufbereitung geregelt. In der Begründung zum Gesetz ist das BMUB den Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zur Einschränkung der Rückstandsarten gefolgt: „Im Bereich der Wasseraufbereitung können bei der Aufbereitung von Grundwässern Kiese, Sande, Harze sowie Kornaktivkohle anfallen, die radiologisch relevante Konzentrationen natürlicher Radionuklide enthalten. Andere Rückstände aus der Aufbereitung von Grundwässern sind nicht betroffen. Ebenso ist die Aufbereitung von Oberflächenwässern (z. B. von Uferfiltrat) generell nicht betroffen.“ Demnach fallen die Schlämme aus der Enteisenung/ Entmanganung und die Flockungsschlämme nicht unter diese neue Regelung.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH | |
Quelle: | Heft 03 - 2017 (März 2017) | |
Seiten: | 11 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 4,00 | |
Autor: | Dr.-Ing. Pia Lipp Jörg Dilling | |
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