Die Behörde kann im Fall der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG Sicherheitsleistung verlangen. Voraussetzungen, die Art der Bestellung und vor allem die Höhe der Sicherheitsleistungen sind im Bodenschutzrecht weiter nicht geregelt.
Ziel des Beitrages ist es, den Regelungshintergrund näher zu untersuchen und Anwendungsvoraussetzungen, Festsetzungsmöglichkeiten sowie Restriktionen des Instruments der Sicherheitsleistung zu beschreiben. Neben den spezifischen Problemlagen bei Sicherungsmaßnahmen der Altlastensanierung werden hierzu Anleihen aus anderen Sicherheitsleistungen des Umweltrechts verwendet, um Lösungen zu entwickeln. Diese sind im Spannungsfeld zwischen berechtigten Sicherungsinteressen einerseits und der Gefahr der Übersicherung andererseits zu finden.
Die Verfasser haben versucht aufzuzeigen, dass man mit dem im Bundes-Bodenschutzgesetz geregelten Instrument der Sicherheitsleistung für das Aufrechterhalten von Überwachungs- oder Durchführungsmaßnahmen der Altlastensicherung durchaus zu praxisgerechten Ergebnissen gelangen kann. Zwar setzt die oft begrenzte finanzielle Leistungsfähigkeit der Störer Grenzen auch für die Sicherung der öffentlichen Hand, dennoch gibt es keinen wirklichen Grund, von vornherein auf dieses Sicherungsinstrument zu verzichten. Um zu verhindern, dass aus Altlasten echte finanzielle „Altlasten“ für die öffentliche Hand werden, sollte die Sicherheitsleistung integraler Teil der Ermessensausübung der Bodenschutzbehörden bei der Auswahl von Sanierungsvarianten sowie bei der Durchführung von Sicherungs- oder Überwachungsmaßnahmen sein.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 04 - 2016 (Oktober 2016) | |
Seiten: | 8 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Dr. Joachim Sanden Nikolaus Söntgerath | |
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Umwelthaftung im Insolvenzverfahren
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (9/2008)
Hinter dem Thema „Umwelthaftung im Insolvenzverfahren“ verbirgt sich in der Praxis vor allem eine ganz bestimmte Fragestellung, nämlich die der insolvenzmäßigen Bewältigung des Problems der Altlasten. Es geht dabei in der Regel um langjährig betrieblich genutzte Grundstücke, die jetzt kontaminiert sind, sei es durch Akkumulierung von Abfällen, sei es durch schädliche Bodenveränderungen. Der gesamtwirtschaftliche Umfang des Problems ist beträchtlich: Auf ganz Deutschland bezogen setzte man den einschlägigen Sanierungsbedarf schon vor zehn Jahren bei 500 Milliarden Euro an.
LAWA, LABO, LAGA….TASI - Illegale Mülldeponien zwischen TASi und Bergrecht
© Deutscher Fachverlag (DFV) (6/2008)
Was sich wie der neue Sommerhit von Dieter Bohlen anhört, ist leider nur ein Teil der Zuständigkeiten und Regelungen, die im aktuellen Müllskandal in Sachsen-Anhalt von Bedeutung sind. Das ENTSORGA-Magazin berichtete bereits in seiner letzten Ausgabe darüber. Seit Mitte 2005 herrscht eine massive Rechtsunsicherheit bei der Ablagerung mineralischer Abfälle. Eine bundeseinheitliche Regelung lässt weiter auf sich warten.
Rettung vor dem Ruin - Sondervereinbarung umgeht das Bundesbodenschutzgesetz
© Deutscher Fachverlag (DFV) (1/2003)
Einer der größten Sanierungsfälle Deutschlands hätte um ein Haar einen ganzen Stadtteil in den Ruin getrieben. Denn nach dem neuen Bundesbodenschutzgesetz müssen auch Käufer, die ein mit Schadstoffen belastetes Grundstück erwerben, für die Sanierung aufkommen. Erst ein individueller Vertrag mit den Betroffenen Bewohnern in Lampertheim- Neuschloß vermied die Katastrophe und ebnete den Weg für die notwendige Totalsanierung.
Klassische Sanierungstechnologie unter erschwerten Bedingungen - Fallbeispiel aus dem Sanierungsalltag
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2020)
Das Sanierungsprojekt an der Altlast ST22, Ventrex in Graz stellte ein Projekt der Superlative dar. Dies war weniger der inhaltlichen Lösung (kalte Bodenluftabsaugung und Pump&Treat-Anlage) geschuldet, sondern den herausfordernden Rahmenbedingungen bezüglich Finanzierung, technisch möglicher und dem Sanierungsziel folgender Bauumsetzung, Zeitrahmen und Akzeptanz der Maßnahmen durch den Rechtsnachfolger des Verursachers.
Die Förderung der Altlastenforschung im UFG-Regime
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben (11/2018)
Altlastensanierung erfolgt üblicherweise ohne große öffentliche Aufmerksamkeit, was durchaus im Sinn von Altlastenbesitzern und -sanierern ist. Bei den betroffenen Stakeholdern gibt es jedoch das klare Bekenntnis, alle Altlasten innerhalb von 30 Jahren zu sanieren. Im Vergleich zur Anzahl der bisher sanierten Altlasten stellt dies eine vielfach größere Aufgabe dar zu deren Erledigung entsprechende Werkzeuge entwickelt werden müssen.