Zur Abgrenzung von Bodenschutzrecht und Abfallrecht

In einem Beschluss vom 26.7.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht einige über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragen zu den Anwendungsbereichen des Bodenschutz- und Abfallrechts höchstrichterlich geklärt. Dies betrifft zum einen die Auslegung der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz neu eingeführten Bereichsausnahme für Böden in situ (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG), zum anderen das Verhältnis zwischen dem Bodenschutzrecht und § 40 KrWG bei der Stilllegung illegaler Deponien. Der Beschluss dürfte zu einer größeren Rechtssicherheit bei der Abgrenzung beider Rechtsgebiete führen und künftig die Beantwortung der Fragen erleichtern, welche behördlichen Maßnahmen in Betracht kommen, an welche Voraussetzungen sie geknüpft sind und gegen welchen Personenkreis sie gerichtet werden können.

Der erste Fragenkomplex, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26.7.2016 auseinanderzusetzen hatte, betrifft die abfallrechtliche Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG, wonach das Kreislaufwirtschaftsgesetz auf Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, keine Anwendung findet. Durch diese Regelung wurde der im Wesentlichen wortgleiche Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) in deutsches Recht umgesetzt, der seinerseits eine Reaktion des Richtliniengebers auf die weite Auslegung des europäischen Abfallbegriffs durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Van de Walle war. In dieser Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2004 hatte der EuGH entschieden, dass auch unausgehobenes Erdreich unter den Abfallbegriff fallen kann. Diese Auslegung führte dazu, dass die Sanierung von Bodenverunreinigungen aus Sicht des Unionsrechts als abfallrechtliche Fragestellung erschien; das EU-Abfallrecht ist und war auf diesen Zweck jedoch nicht ausgerichtet und enthält hierfür keine geeigneten Regelungen. Vorschläge, die unionsrechtliche Abfalldefinition auf bewegliche Sachen zu beschränken, konnten sich bei der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie zwar nicht durchsetzen; die adäquate Abgrenzung zwischen Abfallrecht und Bodenschutzrecht sollte jedoch durch die neue Bereichsausnahme für Böden in situ ermöglicht werden. Hierzu hat nunmehr erstmals das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2016 (Oktober 2016)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 25,00
Autor: Thomas Lammers

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