Bodenerosion und Oberflächenabfluss sind Ursachen für eine zum Teil erhebliche Belastung der Oberflächengewässer durch Stoffeinträge, insbesondere durch Phosphat. Dieses gilt in Süßwasser-Ökosystemen als Minimum-Regler hinsichtlich der Eutrophierung und spielt daher eine erhebliche Rolle bei der Einstufung der Gewässerqualität. Zum Schutz der Gewässer gilt es, weitere innovative Schutzmaßnahmen im Uferbereich landwirtschaftlich genutzter Flächen zu entwickeln. Für eine hohe Akzeptanz durch Landwirte ist eine Verknüpfung der Nutz- und Schutzfunktion wichtig, die darüber hinaus den Bedarf an Kompensationszahlungen verringern und damit die schwierige Situation vieler öffentlicher Haushalte berücksichtigen würde. Streifenförmige Kurzumtriebsplantagen entlang von Fließgewässern bieten diese Möglichkeit. Voraussetzungen, Realisierung und Erfolgsaussichten werden in diesem Artikel einer kritischen Prüfung unterzogen.
Die im Jahr 2000 verabschiedete Wasserrahmenrichtlinie der EU verpflichtet die Mitgliedstaaten bis 2015 – spätestens bis 2027 – einen „guten Zustand" ihrer Gewässer herbeizuführen. Dabei ergab die von den Bundesländern bis Ende 2004 durchgeführte Bestandsaufnahme, dass bis zum 2015 wahrscheinlich nur ein kleiner Teil der deutschen Oberflächengewässer die Ziele der Richtlinie ohne weitere Maßnahmen erreichen würde. Der Zustand der Oberflächengewässer in Deutschland zeigt für das Jahr 2009, dass nur 10 % den „sehr guten" oder den „guten ökologischen Zustand" aufweisen, 87 % verteilen sich dagegen auf die Bewertungsklassen „mäßig" (30 %), „unbefriedigend" (34 %) und „schlecht" (23 %). Ursachen dafür sind in erster Linie die tief greifende Veränderung der Hydromorphologie sowie zu hohe Nährstoffgehalte.
Daher besteht unter anderem verstärkter Bedarf an Maßnahmen zur Senkung der Nährstoffeinträge. Zwar wurden in der Vorbereitung des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Gewässerrandstreifen als Instrumente des Gewässerschutzes eingehend diskutiert, ins Gesetz fand letztendlich aber nur Eingang, dass Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit seien und dort lediglich der Grünlandumbruch, die Beseitigung der naturnahen Vegetation (Bäume und Sträucher), der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung abflussbehindernder Gegenstände verboten sei. Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist von diesen Verboten ausgenommen. Für erstere gelten die Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes und mittelspezifische Abstandsauflagen, für letztere gelten die weniger strengen Vorgaben der Düngeverordnung (3 m Abstand bzw. 1 m bei Verwendung von Exakt-Streuern). Die Düngeverordnung wird derzeit novelliert, wirklich durchgreifende Änderungen im Hinblick auf Gewässerrandstreifen sind auf Bundesebene jedoch nicht zu erwarten. Auf Länderebene will z. B. Schleswig-Holstein den Ackerbau innerhalb des 5-m-Randstreifens durch das Landeswassergesetz verbieten.
Im Rahmen der neuen EU-Regelungen für die Direktzahlungen und deren nationaler Umsetzung durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz wurde eine sog. Greening-Komponente eingeführt, die sich aus drei Elementen zusammensetzt, unter anderem den ökologischen Vorrangflächen. Bezieher von Direktzahlungen müssen 5 % der Ackerflächen ihres Betriebes „im Umweltinteresse" nutzen. Hierfür wurden eine Reihe von Möglichkeiten eröffnet, unter anderem können Pufferstreifen entlang von Wasserläufen bis zu einer Breite von 20 m (mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5) als ökologische Vorrangflächen auf die Greening-Verpflichtungen angerechnet werden.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH | |
Quelle: | Wasserwirtschaft 07-08/2016 (August 2016) | |
Seiten: | 6 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Dr. Cornelia Fürstenau Dipl.-Geogr. Manuela Bärwolff Dr. Armin Vetter Dr. Dietrich Schulz | |
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