Die Anwendung des Verbots der Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien macht in der Praxis gerade in jüngster Zeit erhebliche Probleme. Grundsätzlich ist die Vermischung dieser Abfälle untereinander oder mit anderen Stoffen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KrWG unzulässig.
Ausnahmsweise ist jedoch nach § 9 Abs. 2 S. 2 KrWG eine Vermischung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Davon wird häufig in den Fällen Gebrauch gemacht, in denen gefährliche Abfälle zunächst behandelt werden (müssen), um durch den Behandlungsvorgang die Voraussetzungen zu schaffen, diese Abfälle in bestimmte Entsorgungsanlagen zur endgültigen Entsorgung (vorrangig zur Verwertung, nachrangig zur Beseitigung) verbringen zu können. Zwei Beispiele mögen dies illustrieren:
– In Verbrennungsanlagen fallen sehr große Mengen an Stäuben an, die einen hohen wasserlöslichen Anteil von 50 % und mehr haben, die aber auch hohe Bleikonzentrationen von über 3.000 mg/kg aufweisen können. Eine Deponierung (Deponieklasse III, vgl. § 2 Nr. 9 DepV) wäre nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 i.V.m. den Zuordnungswerten in Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV nicht zulässig. Eine gezielte Aufbereitung der Stäube für den Bergversatz durch die Behandlung mit anderen Abfallstoffen, wie sie in der Praxis bundesweit geläufig ist, wäre zwar möglich. Würde man hier jedoch die Annahme für den Bergversatz davon abhängig machen, dass schon die einzelnen, unvermischten Ausgangsstoffe, die in die Aufbereitung eingehen, die Schadstoffgrenzwerte der End-Entsorgungsanlageeinhalten, würde das dazu führen, dass die in Betracht kommenden Versatzbergwerke die gezielt nach ihren Vorgaben behandelte Abfallmischung nicht annehmen dürften, wenn die Werte erst nach der Behandlung mit anderen Abfallstoffen (z.B. zur Einstellung der Rieselfähigkeit, der Korngröße oder des Eluatverhaltens nach Vorgaben der End-Entsorgungsanlage) von dem dann im Zuge der Behandlung entstehenden „neuen“ Abfall (vgl. § 3 Abs. 8 Nr. 2 KrWG, Abschnitt 19 – Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen – der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung– AVV) eingehalten werden.
– Als weiteres Beispiel seien saure Galvanikabfälle, wie z.B. Phosphatierschlämme genannt. Auch hier stößt die Ablagerung auf einer Deponie der Klasse III wegen bestimmter Metalle im Eluat und wegen des pH-Werts gemäß Abschnitt 3 der Tabelle 2, Anhang 3 DepV an Grenzen. Eine Behandlung der Phosphatierschlämme mit anderen Abfällen zur gezielten Herstellung der bergtechnischen Vorgaben für den Versatz ist zwar möglich (und wird auch vielerorts in gewährter Weise praktiziert), ist aber ebenfalls sinnlos, wenn man dem Vermischungsverbot einen Inhalt beimisst, wonach auf die Einhaltung der Parameter, wie sie für die End-Entsorgungsanlage (z.B. das Bergwerk) gelten, im einzelnen, noch unvermischten Abfall abstellen wollte.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 05 - 2016 (Oktober 2016) | |
Seiten: | 5 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Martin Dippel | |
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