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Die zukünftige Rolle von Bioabfällen im europäischen Abfall- und Düngemittelrecht
Die Europäische Kommission hat am 2. Dezember 2015 im Rahmen einer „Circular Economy Strategy“ ein sog. Kreislaufwirtschaftspaket vorgelegt, das sowohl Änderungsvorschläge für sechs abfallspezifische Richtlinien als auch eine Mitteilung mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ enthält. Von besonderer Bedeutung für die zukünftige Bewirtschaftung von Bioabfällen sind dabei die seitens der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG (sog. Abfallrahmenrichtlinie = AbfRRL), die u.a. eine Neufassung der Definition des Begriffs Bioabfall sowie Neuregelungen für die Sammlung und Verwertung des Abfallstroms vorsehen.
Am 17. März 2016 hat die Europäische Kommission zu dem einen Verordnungsvorschlag mit neuen Vorschriften für die Bereitstellung von Düngemitteln mit CE-Kennzeichnungin der Europäischen Union (EU) vorgelegt, der die bisherige Düngemittelverordnung vollständig ersetzen soll. Dieser Vorschlag sieht erstmals eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des europäischen Düngemittelrechts auch auf organische Materialien und explizit auf Abfälle vor. Die neue EU-Düngemittelverordnung soll nun u.a. die Verarbeitung von Bioabfällen zu frei auf dem gemeinsamen Binnenmarkt handelbaren Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung ermöglichen. Damit schlägt die Europäische Kommission erstmals rechtlich verbindliche Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Bioabfällen im Kontext des europäischen Düngerechts vor.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | Heft 05 - 2016 (Oktober 2016) | |
Seiten: | 9 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 32,00 | |
Autor: | Claas Oehlmann | |
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und die menschliche Gesundheit stellt die Richtlinie
2008/98/EG über Abfälle (AbfRL) an gefährliche Abfälle
strengere Anforderungen als an andere Abfälle, um mögliche
nachteilige Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter
infolge einer unangemessenen Bewirtschaftung der Abfälle
zu unterbinden oder zumindest so weit wie möglich
zu beschränken. Aus diesem Grunde gelten spezielle Regelungen
zur Überwachung, Vermischung, Kennzeichnung,
getrennten Sammlung und Genehmigung sowie in Bezug
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