Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat im Mai 2016 einen noch nicht abschließend unter den Bundesministerien abgestimmten Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ vorgelegt.
Danach soll die Heizwertregelung in § 8Abs. 3KrWG aufgehoben werden (Art. 1 des Entwurfs) und das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 2 des Entwurfs). Zur Begründung heißt es, die Bundesregierung sei nach § 8 Abs. 3 S. 2 verpflichtet, auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31.12.2016 zu überprüfen, ob und inwieweit der Heizwert von mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie in Deutschland noch erforderlich ist. Sie sei inzwischen nach eingehender Prüfung auf Basis eines vom BMU Bund vom Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens der Überzeugung, dass der Heizwert künftig nicht mehr benötigt werde. Ziel des Gesetzesvorschlages sei es daher, die Heizwertregelung und den damit verbunden Prüfungsauftrag aufzuheben. Die zuvor im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erstellte Studie war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einem Wegfall des Heizwertkriteriums für bestimmte Abfälle keine Änderungen zu erwarten seien. Dies betreffe erstens Abfälle, die einen Heizwert von weniger als 11.000 kJ/kg aufweisen würden (Haushaltsabfall, Bioabfall, Metalle, Altglas), zweitens Abfälle, für die eine Verordnung i.S.v. § 8 Abs. 2 bzw. eine sonstige Spezialregelung vorliege (z.B. Altöl und Altholz; zukünftig Klärschlamm und Gewerbe- sowie Bau- und Abbruchabfälle), drittens Abfälle, die unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bereits heute de facto nicht energetisch verwertet würden (z.B. Altpapier und Alttextilien), sowie viertens diejenige Teilfraktion von Klärschlämmen, die nach Trocknung den Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg erreiche. Eine gewisse Lenkungswirkung des Wegfalls der Heizwertregelung sei hingegen für Gewerbeabfall, für Altreifen sowie im Bereich der gefährlichen Abfälle der chemischen Industrie zu erwarten. Eine eher schwache Lenkungswirkung sei für Sperrmüll sowie für die betroffenen Teilfraktionen aus dem Bereich der nicht-mineralischen Bau- und Abbruchabfälle (gefährliche Bauabfälle und gemischte Fraktionen) zu prognostizieren. Dort wo Auswirkungen entstünden, führe dies zu Mehrkosten für die Abfallwirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Überwachungsbehörden.
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| Quelle: | Heft 03 - 2016 (Juni 2016) | |
| Seiten: | 8 | |
| Autor: | Dr. Olaf Kropp | |
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