Nach § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind die Länder verpflichtet, Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen, um die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beschreiben, die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen in den einzelnen Entsorgungsgebieten zu dokumentieren und um schließlich den Nachweis zu führen, dass für die Verwertung und Beseitigung der Abfälle hinreichende Anlagenkapazitäten zur Verfügung stehen. Dabei sind sie auf die Mitwirkung der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften angewiesen.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Forsten hat im Mai 2015 den Abfallwirtschaftsplan Hessen veröffentlicht, der die Entsorgung von Siedlungsabfällen und industriellen Abfällen dokumentiert. Nach meiner 25-jährigen Tätigkeit im Fachgebiet Abfallwirtschaft ist dies guter Anlass, um eine Zwischenbilanz zu ziehen und nach Antworten auf die grundlegenden Fragen zu suchen:
Bevor diese Fragen aufgegriffen werden, lohnt sich ein kurzer Rückblick auf die Frühzeit der abfallwirtschaftlichen Planung, die von 1980 bis 1990 reichte. In diesem Jahrzehnt stand die Abfallpolitik im Zentrum landespolitischer Auseinandersetzungen, wobei immer neue Entsorgungskonzepte, von der Abfallvermeidung und Abfallverwertung bis hin zur Müllverbrennung und Mülldeponierung, kontrovers debattiert wurden.
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| Quelle: | Wasser und Abfall 09 2015 (September 2015) | |
| Seiten: | 6 | |
| Autor: | MDgt.a.D. Dipl.-Ing. Edgar Freund | |
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