Klimaschutz in Ländern und Kommunen: Aufstellung und Umsetzung von Klimaschutzkonzepten

Neben der EU und dem Bund verfolgen die Bundesländer eigene Klimaschutzziele und erstellen eigene Klimaschutzkonzepte, um für die unterschiedlichen Handlungsfelder geeignete Maßnahmen festzulegen. Die Aufstellung wird zunehmend von einem öffentlichen Beteiligungsverfahren begleitet, um so die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger für den Klimaschutz zu stärken und die Umsetzung von Maßnahmen in den Kommunen und der Wirtschaft zu fördern.

Im Oktober 2014 hat der Europäische Rat als Klimaschutzziel eine CO2-Minderung von 40% bis 2030 gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 beschlossen. Damit will die EU ein Signal für das als Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll im Jahr 2015 geplante Klimaabkommen von Paris setzen. Die Bundesregierung hat sich im Nationalen Klimaschutzprogramm ebenfalls das Ziel einer 40-prozentigen CO2-Emissionsreduzierunggesetzt; allerdings soll dieses bereits im Jahr 2020 erreicht werden. Ein Blick auf die aktuelle Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland zeigt, dass dieses Ziel nur durch verstärkte Anstrengungen aller Beteiligten erreicht werden kann (Bild1). Obwohl die Emissionen gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 bis zum Jahr 2012 um 23,8% gesunken waren, sind sie zuletzt wieder leicht angestiegen, so dass die 40%-Marke in größere Ferne rückt. Um dieses Ziel dennoch zu erreichen, müssen auch die Bundesländer und die Kommunen Klimaschutzmaßnahmen in Angriff nehmen, die sich in die von EU und Bund vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen einbetten. Die wesentlichen klimaschutzrelevanten Bereiche unterliegender konkurrierenden Gesetzgebung, in denen die Länder nur dann Regelungen treffen können, wenn der Bund nicht von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Dies betrift z.B. die Energiewirtschaft , die Industrie, das Gewerbe, den Verkehr, die Luftreinhaltung und die Raumordnung. Auch das wichtigeSteuerungsinstrument des Emissionshandels wird von EU und Bund geregelt. Für die Bereiche Landesplanungsrecht, Kommunalrecht, Bauordnungsrecht und Bildungsrecht gilt dagegen die ausschließliche Gesetzgebung der Länder mit entsprechenden Handlungsmöglichkeiten. Daneben können die Länder durch den Vollzug der Bundesgesetze, durch die Mitgestaltung der Bundesgesetze im Bundesrat,durch Förderprogramme, Beratung, Bildungsinitiativen und weitere informative Instrumente zur Emissionsreduzierung beitragen [2].



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 01-02/2015 (März 2015)
Seiten: 5
Preis inkl. MwSt.: € 10,90
Autor: Dr. Franziska Kroll

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