The objective of achieving a good status of all water bodies in the European Union, as provided by the EU Water Framework Directive, will significantly be missed by the reference date in December 2015. Reasons can not only be found in the different framework conditions in the Member States, but also in non-realistic ecological objectives as well as in methodological deficiencies of the Directive itself. Instead of reforming the Directive, the anti-systemic extension of time today seems to be the favourite instrument to provisionally achieve the environmental aims, for covering the existing problems, and to adjourn necessary decisions until further notice. Contradictory to the jurisprudence of the ECJ, which encourages the Member States to fill out the substantial water relevant scopes in their decisions, Germany largely avoids responsibility by taking the easy way out and implementing the so-called 1:1-way. As a consequence, the interpretation and decision-making authority increasingly is left to the European Institutions. In contrast, it still is very rarely made use of determining environmental objectives, which are less strict and more differentiated as well as enforceable, although this would be legally and practically appropriate.
Allgemeine Betrachtungen zur Wasserrahmenrichtlinie haben im Jahr 2015 nicht von ungefähr Konjunktur. Denn fünfzehn Jahre nach Verabschiedung der Richtlinie, namentlich zum 22. Dezember dieses Jahres, soll die durch sie angestoßene grundlegende Neuordnung des europäischen Gewässerschutzrechts einen guten Zustand aller Gewässer in der Europäischen Union bewirkt haben. Nun wird freilich diesem normativ präzise fixierten Stichtag schon seit geraumer Zeit nicht mehr mit übermäßig gespannter Erwartung entgegen gefiebert, um endlich die Erfolge der europäischen Gewässerschutzpolitik feiern zu dürfen, steht doch schon jetzt fest, dass die ursprünglich vorgesehene Bescherung des flächendeckend guten Gewässerzustands weitestgehend ausbleiben wird. Vielmehr geht es angesichts der nicht nur geringfügigen Diskrepanz der Brüsseler Welt von Wille und Vorstellung einerseits und der tatsächlichen ökologischen Befunde in den Mitgliedstaaten andererseits heute zunehmend darum, den in seinen Grundstrukturen unverändert fortgeltenden Normtext und die wasserwirtschaftliche Wirklichkeit in auch rechtsstaatlich tragfähiger Weise miteinander in Einklang zu bringen. Ist ein Regelwerk wie die Wasserrahmenrichtlinie angetreten, in einem bestimmten Zeitraum flächendeckend einen im einzelnen definierten guten Gewässerzustand zu erreichen und wird dieses Zielbeispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland zu etwa80 % verfehlt,2 so mag man in der theoretischen Beurteilung vielleicht trefflich darüber streiten, ob die Richtlinie als objektiv gescheitert zu betrachten ist oder doch eine im wesentlichen positive Bilanz zu ziehen ist; dass unionsweit eine Erfolgsquote von 50 % und für die oberirdischen Gewässer im industriegeprägten Nordrhein-Westfalen von unter 10 % erwartet wird, legt immerhin nahe, dass eine einheitliche Gewässerschutzpolitik für die gesamte Europäische Union schon aus systematischen Gründen erheblichen praktischen Schwierigkeiten unterliegt. Ungeachtet dieser Differenzierungen bleibt rechtswissenschaftlich jedenfalls zu konstatieren, dass in wenigen Monaten Regelungsabsicht und Regelungsinhalte mit dem vorfindlichen Regelungsgegenstand in hohem Maße nicht (mehr) übereinstimmen werden. Für diesen Fall trifft die Richtlinie zwar wie jede mehr oder weniger lege artis verfertigte Kodifikation spezielle Vorkehrungen, doch entziehen sich diese hier angesichts des Ausmaßes der Diskrepanz von Gewolltem und Erreichtem einer unreflektierten Heranziehung in der unauffälligen Routine gewöhnlicher Ausnahmevorschriften. Denn wird im Falle einer achtzigprozentigen faktischen Zielverfehlung der Richtlinie zum Stichtag die normative Ausnahme zur praktischen Regel, so geraten die dies auslösenden Rechtsvorschriften selbst unter Rechtfertigungszwang.
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Quelle: | EurUp 02/2015 (Juni 2015) | |
Seiten: | 11 | |
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