Traditionally, German law used to draw clear borderlines between water law and nature protection law: On the Federal level, the Federal Nature Protection Act aimed at protecting wildlife and nature while the Federal Water Resources Act dealt with the management and use of water as a resource. In 2000, however, the European Water Framework Directive recognized that „water, due to its ecological and social value is more than a resource“, and obliged Member States to attain a good ecological status of all water. With its new approach, the Water Framework Directive became the starting point of a comprehensive ecologization of German water law. Nevertheless, while the newly created links between water management and nature protection are to be welcomed, both fields of law have to preserve their respective rationalities.
Es war ein umweltpolitischer Paukenschlag, als Generalanwalt Niilo Jääskinen am 23. Oktober letzten Jahres im Vorlageverfahren zur Weservertiefung dem Europäischen Gerichtshofs eine Schlussanträge mit seiner Auslegung des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie vorlegte und diese wichtigste Streitfrage des gesamten Wasserrechts im denkbar strengsten Sinne beantwortete: Jedes einzelne Projekt, das zu einer nachteiligen Veränderung eines Oberflächenwasserkörpers führt, soll demnach unzulässig sein, wenn es nicht durch Erteilung einer Ausnahme nach den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt werden kann. Zwar gehen die Deutungen der Schlussanträge und die Einschätzungen ihrer Konsequenzen zumindest in der Tagespresse auseinander. Gleichwohl kann ihr Inhalt als Signal verstanden werden, dass die ökologischen Anforderungen des Unionsrechts an die wasserwirtschaftliche Einzelentscheidung erheblich erhöht und die entsprechenden Maßstäbe tendenziell jenen des europäischen Naturschutzrechts angenähert werden. Ausdrücklich begründete der Generalanwalt seine Ergebnisse nämlich auch mit der Erwägung, dass die Wasserrahmenrichtlinie„... die Bedeutung des ökologischen Ansatzes in der Wasserbewirtschaftung betonen wollte“.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH | |
Quelle: | EurUp 02/2015 (Juni 2015) | |
Seiten: | 14 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 25,00 | |
Autor: | Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner | |
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Gewässerdynamik als Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2021)
Eigendynamische Veränderungen der Gewässermorphologie sind in natürlichen Fließgewässern ein stetiger, die Strukturgüte beeinflussender Prozess. In anthropogen beeinflussten Abschnitten werden eigendynamische Prozesse häufig nicht zugelassen oder durch Unterhaltungsmaßnahmen rückgängig gemacht. Im vorgestellten Fallbeispiel Guldenbach kam es in Folge hoher Abflüsse zu einer Laufverlegung und umfangreichen Strukturverbesserungen. Die Eigendynamik des Gewässers sollte als kostenfreie Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL wertgeschätzt werden.
Aktives Flächenmanagement zur Vorbereitung von Fließgewässerrenaturierung
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Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern benötigen Flächen, die im Regelfall Nutzungen zugeführt sind. Vorausschauendes Flächenmanagement sowie Kooperation und partizipatives Vorgehen sind hier notwendig, um die Belange der Grundstückseigentümer aufgreifen zu können und die benötigten Flächen verfügbar zu machen. Am Beispiel vom Vorpommern wird dieses prospektive und stategische Flächenmanagement vorgestellt.
Wasser Berlin International 2017
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (6/2017)
Bericht über Wasser Berlin international 2017
Erhebung und Bewertung der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern – Versorgungssicherheit derzeit und künftig
© wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH (7/2016)
Eine jederzeit gesicherte Versorgung mit ausreichend und qualitativ hochwertigem Trinkwasser ist für Verbraucher eine Selbstverständlichkeit. Diesen hohen Standard gilt es auch künftig zu gewährleisten. Wenn auch die Wasserversorgung in Bayern grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinden liegt, zählt es weiterhin zu den wichtigsten Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung, diese bei der Gewährleistung oder Optimierung der Versorgungssicherheit zu unterstützen. Dies ist nicht zuletzt der dezentralen Struktur der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern, mit wenigen großen, einigen mittleren, aber vielen sehr kleinen Wasserversorgungsunternehmen, geschuldet. Über eine der zahlreichen Aktivitäten der Wasserwirtschaftsverwaltung, die „Erhebung und Bewertung der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern“, wird hier berichtet.
Das Urteil des EuGH zum Verschlechterungsverbot – zwei Antworten und viele Fragen –
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2016)
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 11.07.2013 im Fall der geplanten Weservertiefung Fragen zu Anwendungsbereich und inhaltlicher Tragweite des Verschlechterungverbots nach Art. 4 Abs. 1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1.07.2015 festgestellt, dass das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung jedes Vorhabens zu beachten ist und sich – im Rahmen des ökologischen Zustands bzw. Potenzials – auf die Verschlechterung der maßgeblichen Qualitätskomponenten bezieht. Für die wasserrechtliche Praxis wirft insbesondere die letzte Aussage eine Reihe von Fragen auf.