Paradigmenwechsel im neuen EEG 2014: Was ändert sich für Photovoltaikanlagen?

Die „Eckpunkte einer grundlegenden EEG-Reform“ wurden im Rahmen der Kabinettsklausur auf Schloss Meseberg am 22.1.2014 vom Bundeskabinett beschlossen. Aus den Eckpunkten ließen sich bereits die wesentlichen Änderungen des EEG 2014 grob abzeichnen. Aus diesem Grunde gilt der Tag nach dem Kabinettsbeschluss (23.1.2014) als Stichtag für die in den Übergangsvorschriften zum EEG 2014 enthaltenen Vertrauensschutzregelungen. Die Bundesregierung ging – verfassungsrechtlich möglicherweise nicht unproblematisch – davon aus, dass ab dem 23.1.2014 mit erheblichen Änderungen des EEG gerechnet werden musste.

Das EEG 20121 hatte noch nicht einmal seinen zweiten Jahrestag erlebt, da wurden im Januar 2014 die Eckpunkte der bereits zu Beginn der Legislaturperiode angekündigten Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgestellt. Zum 1.8.2014 trat das neue Gesetz planmäßig in Kraft. Mit dem EEG 20142 werden grundlegende Systemwechsel eingeleitet: Die „klassische“ Einspeisevergütung, die bislang zentrales Förderinstrument des EEG war, wird von der verpflichtenden Direktvermarktung abgelöst. Darüber hinaus wird die Umstellung auf das sogenannte Ausschreibungsverfahren vorbereitet. Bis spätestens zum Jahr 2017 soll die finanzielle Förderung und ihre Höhe für die erneuerbaren Energien wettbewerblich über Technologie spezifische Ausschreibungen ermittelt werden. Um Erfahrungen mit Ausschreibungen zu sammeln, wird für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ein Pilotprojekt gestartet. Auch für Eigenversorgungsanlagen trifft das Gesetz bedeutende Änderungen: Sie werden künftig grundsätzlich mit der EEG-Umlage belastet.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUp 01/2015 (März 2015)
Seiten: 7
Preis inkl. MwSt.: € 32,00
Autor: Anja Assion

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