Die praktische Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Sachsen-Anhalt betrifft die 28 Unterhaltungsverbände. In der Anpassung der Gewässerunterhaltung selber liegt eine Chance der Umsetzung. Der gute Zustand oder das gute Potenzial sind jedoch nur durch umfangreiche Baumaßnahmen, die das Land zu 100 % finanziert, erreichbar. Der hohe bürokratische Aufwand hindert erheblich. In Zukunft muss dies verbessert werden.
Neun Jahre vor Beschlussfassung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat der Landtag von Sachsen-Anhalt mit der Verabschiedung des Wassergesetzes 28 Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gesetzlich gegründet. Diese sind in den jeweiligen Niederschlagsgebieten und Flusseinzugsbereichen etabliert worden.
Damit bilden sie eine hervorragende Einheit zur Umsetzung operativer Maßnahmen zur Erreichung der WRRL-Ziele in Bezug auf die Oberflächengewässer.
Der Bundesgesetzgeber hat dabei geklärt, dass die Gewässerunterhaltung den WRRL-Zielen, ausgedrückt in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen, nicht widersprechen darf. Der Landesgesetzgeber hat im sachsen-anhaltischen Unterhaltungsbegriff geregelt, dass neben der Sicherstellung des Wasserabflusses auch Pflege und Entwicklung jeweils bei der Durchführung der Unterhaltung zu beachten sind. Während die Pflege mehr dem Erhaltungszustand dient, ist die Entwicklung auf die Erreichung des guten Zustandes bzw. des guten Potenzials ausgerichtet. Die Grenze dieses Handelns ist durch die Abgrenzung zum Gewässerausbau beschrieben. Beiträge der Mitglieder dürfen nur für Gewässerunterhaltung verwendet werden.
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Quelle: | Wasserwirtschaft 12/2015 (Dezember 2015) | |
Seiten: | 3 | |
Preis inkl. MwSt.: | € 10,90 | |
Autor: | Godehard Hennies | |
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Gewässerdynamik als Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2021)
Eigendynamische Veränderungen der Gewässermorphologie sind in natürlichen Fließgewässern ein stetiger, die Strukturgüte beeinflussender Prozess. In anthropogen beeinflussten Abschnitten werden eigendynamische Prozesse häufig nicht zugelassen oder durch Unterhaltungsmaßnahmen rückgängig gemacht. Im vorgestellten Fallbeispiel Guldenbach kam es in Folge hoher Abflüsse zu einer Laufverlegung und umfangreichen Strukturverbesserungen. Die Eigendynamik des Gewässers sollte als kostenfreie Ökosystemdienstleistung zur Umsetzung der WRRL wertgeschätzt werden.
Aktives Flächenmanagement zur Vorbereitung von Fließgewässerrenaturierung
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Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern benötigen Flächen, die im Regelfall Nutzungen zugeführt sind. Vorausschauendes Flächenmanagement sowie Kooperation und partizipatives Vorgehen sind hier notwendig, um die Belange der Grundstückseigentümer aufgreifen zu können und die benötigten Flächen verfügbar zu machen. Am Beispiel vom Vorpommern wird dieses prospektive und stategische Flächenmanagement vorgestellt.
Wasser Berlin International 2017
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Bericht über Wasser Berlin international 2017
Erhebung und Bewertung der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern – Versorgungssicherheit derzeit und künftig
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Eine jederzeit gesicherte Versorgung mit ausreichend und qualitativ hochwertigem Trinkwasser ist für Verbraucher eine Selbstverständlichkeit. Diesen hohen Standard gilt es auch künftig zu gewährleisten. Wenn auch die Wasserversorgung in Bayern grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinden liegt, zählt es weiterhin zu den wichtigsten Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung, diese bei der Gewährleistung oder Optimierung der Versorgungssicherheit zu unterstützen. Dies ist nicht zuletzt der dezentralen Struktur der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern, mit wenigen großen, einigen mittleren, aber vielen sehr kleinen Wasserversorgungsunternehmen, geschuldet. Über eine der zahlreichen Aktivitäten der Wasserwirtschaftsverwaltung, die „Erhebung und Bewertung der öffentlichen Wasserversorgung in Bayern“, wird hier berichtet.
Das Urteil des EuGH zum Verschlechterungsverbot – zwei Antworten und viele Fragen –
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 11.07.2013 im Fall der geplanten Weservertiefung Fragen zu Anwendungsbereich und inhaltlicher Tragweite des Verschlechterungverbots nach Art. 4 Abs. 1 EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1.07.2015 festgestellt, dass das Verschlechterungsverbot bei der Zulassung jedes Vorhabens zu beachten ist und sich – im Rahmen des ökologischen Zustands bzw. Potenzials – auf die Verschlechterung der maßgeblichen Qualitätskomponenten bezieht. Für die wasserrechtliche Praxis wirft insbesondere die letzte Aussage eine Reihe von Fragen auf.